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24.1.2005

Ausschlagung der Erbschaft eines Sozialhilfeempfängers sittenwidrig?

Die Frage, ob die Erbschaftsausschlagung eines Sozialhilfeempfängers sittenwidrig ist, wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur kontrovers beurteilt.

Das OLG Stuttgart (NJW 2001, 3484) hatte die Erbschaftsausschlagung des Betreuers eines Behinderten für nicht genehmigungsfähig i.S. des § 1822 Nr. 2 BGB gehalten, weil sie mit dem sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz (§ 2 I BSHG) nicht vereinbar sei. Rechtsgeschäfte, durch die der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das „ihm gebührende Vermögen“ vereitelt wird, seien wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 I BGB).

Diese Entscheidung ist in der Literatur (etwa Palandt/Edenhofer, 64. Aufl. 2005, § 1954 Rdnr. 1) überwiegend auf Ablehnung gestoßen (zustimmend aber Palandt/Heinrichs, § 138 Rdnr. 50a und Palandt/Diederichsen, § 1896 Rdnr. 20).

Nach Auffassung des LG Aachen ist die Ausschlagung eines Sozialhilfeempfängers dagegen nicht sittenwidrig. Bei der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erben, der frei entscheiden kann, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen will. Es gibt keinen Zwang zur Annahme der Erbschaft, damit Dritte auf das Erbe zugreifen können. Im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber durch § 83 I 1 InsO ausdrücklich bekräftigt, dass auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung allein beim Schuldner verbleibt. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen, damit seine Gläubiger auf diese Vermögensmasse zugreifen können, sondern es steht ihm auch während der Insolvenz frei, sein Erbe auszuschlagen. Dabei ist es unerheblich, ob auch der Staat zu den Gläubigern gehört, die durch die Ausschlagung nicht die Möglichkeit erhalten, auf das Erbe zuzugreifen.

Eine Erbschaftsausschlagung kann auch nicht mit einem Unterhaltsverzicht gleichgestellt werden, der sittenwidrig sein kann, wenn er zur Sozialhilfebedürftigkeit führt. Anders als der Unterhaltsanspruch hat das Erbe als solches keine Unterhaltsfunktion. Es ist nicht Aufgabe des Erbrechts, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verhindern. Eventuellen Missbräuchen bei der Herstellung oder Aufrechterhaltung des Zustands der Sozialhilfebedürftigkeit ist ggf. mit dem Instrumentarium des Sozialhilferechts zu begegnen.

Praxishinweis: Der Beschluss des OLG Stuttgart betraf einen „Reparaturversuch“ in einem Fall, in dem der Erblasser die Möglichkeit eines sog. Behindertentestaments nicht wahrgenommen hatte. Der drohende Sozialhilferegress sollte durch eine Ausschlagung mit Abfindungsvereinbarung abgewendet werden. Die kontroversen Entscheidungen zeigen, dass diese Versuche risikobehaftet sind und deshalb der Behinderte testamentarisch abgesichert werden sollte (J. Mayer, ZEV 2002, 369).

(LG Aachen, Beschluss vom 4.11.2004 – 7 T 99/04 = ZErb 2005, 1 mit Anmerkung Ivo)

Mitgeteilt von:
RA Bernhard F. Klinger
Kanzlei für Erbrecht
Keplerstr. 1
81679 München
Tel. 089/98 25 65
www.RAKlinger.de

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