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18.3.2005

Widerruf des Bezugsrechts einer Lebensversicherung durch den Erben

Das OLG Hamm hatte über die Frage zu entscheiden, ob im Falle des Widerrufs des Bezugsrechts einer Lebensversicherung der Herausgabeanspruch der Erben auf die Versicherungssumme oder nur auf die vom Erblasser gezahlten Prämien geht.

Hat der Erblasser bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages einen Bezugsberechtigten benannt, fällt mit dem Tod des Versicherungsnehmers die zur Auszahlung kommende Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Vielmehr erwirbt der bezugsberechtigte Dritte den Auszahlungsanspruch unmittelbar im Wege der Sondernachfolge (§§ 328, 331 BGB). Fehlt es dagegen an der (wirksamen) Benennung eines Bezugsberechtigten oder wurde diese noch vor dem Erbfall widerrufen, steht der Anspruch auf die Versicherungssumme dem Erben zu (Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 331 Rdnr. 5).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer und spätere Erblasser einen Bekannten als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung benannt, ohne diesen aber davon zu unterrichten. Zu Lebzeiten des Erblassers ist damit kein Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten zustande gekommen.

Da die Erben das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines solchen Vertrages gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen hatten, fehlt es an einem Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Zuwendung. Der Bezugsberechtigte schuldet deshalb gem. § 812 I 1 BGB Herausgabe der Bereicherung.

Nach Auffassung des OLG Hamm ist Gegenstand des Herausgabeanspruchs der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, nicht etwa nur die von dem Erblasser gezahlten Prämien. Dies ergibt sich daraus, dass Gegenstand der Zuwendung das Bezugsrecht ist und der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Kosten der Erbmasse erlangt hat.

Die Entscheidungen des BGH im Bereich der Pflicht-teilsergänzung (NJW 2004, 214; vgl. dazu NJW-Spezial, Heft 1, 2005, 13) und des Ehegüterrechts (NJW 1995, 3113) zur Frage nach dem Gegenstand der Zuwendung bei Lebensversicherungen sind nach Ansicht des Gerichts auf das bereicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Erben und Bezugsberechtigtem nicht übertragbar.

Praxishinweis: Erben sollten nach Eintritt des Erbfalls prüfen, ob der Erblasser Verträge zugunsten Dritter (z.B. Lebensversicherungen, Spar- oder Wertpapierkonten, Bausparverträge) abgeschlossen hat. Ein Schenkungsangebot des Erblassers, das dem Drittem noch nicht zugegangen ist, sollte unverzüglich widerrufen werden. Bei unbekannten Erben hat der Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) diesen Widerruf zu erklären.

(OLG Hamm, Urteil vom 3.12.2004 – 20 U 132/04 = ZEV 2005, 126)

Mitgeteilt von RA Bernhard F. Klinger - Kanzlei für Erbrecht, München (www.RAKlinger.de)

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