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21.3.2005

Ehekrise und Erbrecht

1. Welche Auswirkungen haben Scheidung oder Getrenntleben auf das Erbrecht ?

Das Gesetz hält scheinbar eindeutige Lösungen parat:

§ 1933 Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts wenn kein Testament vorliegt

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. 3In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.



§ 2077 Unwirksamkeit eines einfachen Testamentes bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

(1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 3Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.



§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder –auflösung bei gemeinschaftlichem Testament (= Ehegatten-Testament)

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.

(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.



§ 2279 Ervertrag in der Ehekrise; Anwendung von § 2077

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist

Die Lösungen sind scheinbar eindeutig. Doch manche Gerichte, lassen sich oft von Gerechtigkeitserwägungen leiten und „biegen“ sich den Fall so hin wie sie es gerne haben wollen.

2. Getrenntleben
Leben die Eheleute nur getrennt bleiben sowohl das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht als auch eine evtl. Erbeinsetzung des Ehepartners in einem eigenhändigen und gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag bestehen.

Während des Getrenntlebens sind folgende Punkte zu klären:

· Soll der andere Ehepartner durch neues Testament enterbt werden ?

· Sollen bereits vorhandene Testamente widerrufen werden ?

· Bei Erbvertrag: Ist der Rücktritt im Erbvertrag vorbehalten ? (Sonst währende des Getrenntlebens kein Widerruf möglich)

· Soll bei der Lebensversicherung oder Sparverträgen, in denen der Ehepartner als Begünstigter eingesetzt ist, das Bezugsrecht geändert werden ?

· Sollen Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Bankvollmachten, in denen der Ehegatte ermächtigt ist, widerrufen werden

3. Antrag auf Ehescheidung, Zustimmung zur Ehescheidung, Ehescheidung
3.1 Rechtswirkungen bei gesetzlicher Erbfolge
Liegen die Voraussetzungen einer Scheidung vor und hat der Erblasser

· die Ehescheidung beantrag

· dem Ehescheidungsantrag zugestimmt

· oder ist die Ehe bereits geschieden

erlöschen das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des anderen Ehepartners.

Zur Vermeidung von Problemen sollte die Zustimmung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Scheidungsgerichts erklärt werden (auch wenn nach h.M. die formlose Zustimmung genügen soll – Beweisproblem).

Wird der Antrag auf Scheidung zurückgenommen, lebt das gesetzliche Erbrecht wieder voll auf, auch wenn der Erblasser dem Scheidungsantrag zunächst zugestimmt hatte.

3.2 Rechtswirkungen bei Testamenten und Erbverträgen
Liegen die Voraussetzungen einer Scheidung vor und hat der Erblasser

· die Ehescheidung beantrag

· dem Ehescheidungsantrag zugestimmt

· oder ist die Ehe bereits geschieden

werden Verfügungen in Testamenten und Erbverträgen zugunsten des anderen Ehegatten unwirksam.



Ist diese Unwirksamkeit einmal bewirkt worden, so kann ein eigenhändiges bzw. gemeinschaftliches Testament oder ein Ehegattenerbvertrag auch nicht durch erneute Eheschließung wieder aufleben. Das Testament bzw. der Erbvertrag bleiben unwirksam.

Allerdings hat ein Gericht versucht, das Testament fortgelten zu lassen, indem es das Testament so auslegte, dass es von vornherein gewollt gewesen sei, dass das Testament jedenfalls dann Geltung haben sollte, wenn im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehepartners eine Ehe mit dem im Testament bedachten Ehepartner noch bestand. Trotz Scheidung war somit das Testament nach der Wiederheirat wirksam.

Sie sehen: Gerichte sind erfinderisch, wenn sie ein bestimmtes Ergebnis erreichen wollen.

3.3 Besonderheiten bei Ehegatten-Testament und Erbvertrag
Nochmal der Grundsatz:

Liegen die Voraussetzungen einer Scheidung vor und hat der Erblasser

· die Ehescheidung beantrag

· dem Ehescheidungsantrag zugestimmt

· oder ist die Ehe bereits geschieden

werden Verfügungen in Ehegatten-Testamenten und Erbverträgen zugunsten des anderen Ehegatten unwirksam.

Diese gesetzliche Regelung gilt aber nicht strikt, sondern ist abänderbar (dispositiv). Wollte der Erblasser trotz Scheidung dass der begünstigte Ehegatte erben sollte, gilt die letztwillige Verfügung, die den Ehegatten begünstigt, fort (= Fortgeltungswille)

3.3.1 Problem: „hypothetischer Fortgeltungswille“
Ob der Erblasser einen Fortgeltungswillen über die Scheidung hinaus hatte, ist anhand seines wirklichen Willens, den er beim Schreiben des Testamentes hatte, zu ermitteln.

Und jetzt kommt das Problem: Ist ein wirklicher Wille nicht festzustellen, wird auf den hypothetischen Erblasserwillen abgestellt

Grundsätzlich gilt hier wieder, dass bei wechselbezüglichen Verfügungen (z.B. ich setze dich zum Erben ein, weil du mich auch einsetzt oder ich setze dich ein, weil du unsere Kinder einsetzt, falls du mich überlebst) davon ausgegangen werden kann, dass die testierenden Ehegatten sie im Falle des Scheiterns ihrer Ehe nicht mehr aufrechterhalten wollen

Aber: aus der „Person der Bedachten“ soll sich etwas anderes ergeben können, insbesondere, wenn es sich um gemeinschaftliche Kinder handelt“. In einem Fall hatten die Eheleute jeder die Kinder zu seinen Erben eingesetzt (also nicht erst den anderen Ehegatten und der überlebende dann die Kinder) .Hier hat das Gericht unterstellt, dass die wechselseitige Erbeinsetzung der Kinder regelmäßig - wenn daneben keine unmittelbare Zuwendung auch an den anderen Ehepartner verfügt ist - auch als für den Fall der Scheidung gewollt anzusehen ist.

Gegen einen Fortgeltungswillen sprich nach einer anderen Gerichtseintscheidung die TEstamentsgestalung, wenn zwar das einzige Kind zum unmittelbaren Alleinerben des zuerst verstorbenen Ehepartners eingesetzt wird, dem überlebenden Ehegatten aber ein umfassendes Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlass eingeräumt wird.

3.3.2 Widerruf muss notariell beurkundet werden
Die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglich Verfügungen (ich verfüge, weil du verfügst) können nur durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden. Doch in den meisten Fällen wird an die Einhaltung dieser Formvorschriften nicht gedacht. Es ist nicht möglich, das mit dem Ehepartner gemeinsam errichtete gemeinschaftliche Testament durch ein neues einseitiges Testament zu widerrufen.

Nochmals: Bei der Ermittlung des Fortgeltungswillens (Soll das Testament trotz Scheidung weitergelten ?) ist auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen ?

Der BGH hat 2004 eindeutig und klarstellend entschieden, dass mit der Ehescheidung die Wechselbezüglichkeit einer letztwilligen Verfügung nicht automatisch endet. Letzters war von zahlreichen Rechtsprofessoren angenommen worden. Nach ihrer Ansicht hätte dann für den Widerruf einer mit Fortgeltungswillen getroffenen Verfügung einfach ein neues einfaches Testament genügt.

Die Entscheidung des BGH ist richtig, denn der Gesetzgeber hat dem Vertrauensschutz des zuerst verstorbenen Ehegatten einen hohen Rang eingeräumt. Sein Vertrauen in den Fortbestand einer wechselbezüglichen Verfügung muss auch dann geschützt werden, wenn die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen oder die Scheidung erfolgt ist und das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament oder der Erbvertrag von einem Fortgeltungswillen getragen waren.

Wichtig: Bei Zweifeln über das Bestehen eines Fortgeltungswillens vor oder nach einer Scheidung sollte ein einmal errichtetes gemeinschaftliches Testament in notarieller Formwiderrufen werden, bevor ein neues Testament zu Gunsten eines neuen (Ehe-)Partners errichtet wird

Es kann aber auch schon bei der Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten und Ehegattenerbverträgen eine Anordnung getroffen werden, um klarzustellen, ob die besonders zu kennzeichnenden wechselbezüglichen/vertragsgemäßen Verfügungen auch für den Fall einer Scheidung aufrechterhalten bleiben sollen oder nicht. Hierfür bietet sich möglicherweise folgende Formulierung an:

Die vorstehend angeordneten letztwilligen (wechselbezüglichen/vertragsgemäßen) Verfügungen sollen ausdrücklich dann nicht mehr als angeordnet gelten, wenn der Zuerstverstorbene von uns den Scheidungsantrag gestellt oder er einem Scheidungsantrag des anderen ausdrücklich zugestimmt hat und die Voraussetzungen der Scheidung im Übrigen vorlagen. Hat der Überlebende von uns den Scheidungsantrag gestellt und liegt keine Zustimmung des Zuerstverstorbenen von uns zur Scheidung vor, ist die Erbeinsetzung des Überlebenden von uns auflösend bedingt durch die Zustellung des Scheidungsantrags.

Wichtig: Bei Ehegattenerbverträgen bedarf es eines ausdrücklichen Rücktrittsvorbehalts, wenn schon im Zeitpunkt des Getrenntlebens eine Korrektur vorgenommen werden soll !!!



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