nach oben
29.3.2005

Ehegattenerbrecht trotz Scheidung?

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens stehen die Regelung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs, das Unterhaltsrecht und das Sorgerecht für Kinder im Vordergrund. Die Auswirkungen der Scheidung auf das Ehegattenerbrecht werden dabei nicht selten übersehen; dies kann beim plötzlichen Tod eines Ehegatten zu unliebsamen Überraschungen führen.

I. Scheidung und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§§ 1931, 1371 BGB), sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 II BGB) und das Recht auf den „Voraus“ (§ 1932 BGB) erlöschen mit Rechtskraft der Ehescheidung. Der güterrechtliche Zugewinnausgleich (§ 1371 II BGB) kann dagegen weiter beansprucht werden. Ein Unterhaltsanspruch richtet sich nun gegen die Erben (§ 1586b BGB), allerdings begrenzt auf den fiktiven Pflichtteil.

Ein Getrenntleben der Ehegatten hat auf das Erb- und Pflichtteilsrecht keine Auswirkung. Bei einer Scheidungsfolgen- bzw. Getrenntlebensvereinbarung sollte deshalb die Frage eines Erb- und Pflichtteilsverzichts geklärt werden. Tritt der Tod eines Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein, verliert der überlebende Ehegatte sein Erb- und Pflichtteilsrecht gem. § 1933 BGB dann, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser entweder selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des längerlebenden Ehegatten zugestimmt hatte. Bei Rücknahme des Scheidungsantrags oder bei Widerruf der Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lebt das Ehegattenerbrecht wieder auf. Um gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte auszuschließen, sollte daher jeder Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag stellen.

Das Scheidungsverfahren erledigt sich mit dem Tod des Ehegatten kraft Gesetz (§ 619 ZPO). Für das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen (§§ 1565 ff. BGB) ist der Erbe beweispflichtig. Behauptet der überlebende Ehegatte etwa, man sei kurz vor der Versöhnung gewesen, muss der Erbe dies im Erbscheinsverfahren oder im Rahmen der Erbenfeststellungsklage widerlegen; die Beweismittel für eine Zerrüttung der Ehe sollten deshalb noch zu Lebzeiten „gesichert“ werden.

II. Scheidung und gewillkürtes Ehegattenerbrecht
Auch bei gewillkürter Erbfolge gilt, dass bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen mit Stellung des Scheidungsantrags bzw. Zustimmungserteilung durch den Erblasser ein Ehegattenerbrecht aufgrund Einzeltestaments (§ 2077 I 2 BGB), Ehegattentestaments (§ 2268 I BGB) oder Erbvertrags (§ 2279 II BGB) entfällt.
Diese Vorschriften sind aber nur dispositive Auslegungsregeln; ein wirklicher oder hypothetischer „Fortgeltungswille“ der testierenden Eheleute kann dazu führen, dass erbrechtliche Verfügungen trotz Scheiterns der Ehe ausnahmsweise wirksam bleiben (ausführlich dazu Schlitt, ZEV 2005, 96). So hat z.B. das BayObLG (FamRZ 1994, 193) in der wechselseitigen Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder einen Fortgeltungswillen der Eheleute für den Fall der Scheidung angenommen, wenn daneben keine unmittelbare Zuwendung an den anderen Ehepartner verfügt wurde.

Dagegen wird ein Testament nicht automatisch wieder wirksam, wenn die geschiedenen Eheleute erneut heiraten (h.M., vgl. Palandt/Edenhofer, 64. Aufl. § 2268, Rdnr. 3); jedoch kann dies bei der Ermittlung des hypothetischen Willens Berücksichtigung finden und ggf. zur Weitergeltung führen (BayObLG, NJW 1996, 133).

III. Widerruf eines Ehegattentestaments nach Scheidung
„Wechselbezügliche“ Verfügungen i.S. des § 2270 BGB können zu Lebzeiten der Ehegatten nur durch Zustellung einer notariell beurkundeten Erklärung (§§ 2271 I 1, 2296 BGB) einseitig widerrufen werden. Der BGH (NJW 2004, 3113; vgl. dazu NJW-Spezial 2004, 302) hat entschieden, dass die Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen bei Auflösung der Ehe dann nicht wegfällt, wenn ein entsprechender Fortgeltungswille der Eheleute i.S. des § 2268 II BGB bei Testamentserrichtung festgestellt werden kann (so auch Palandt/Edenhofer, 64. Aufl. § 2268, Rdnr. 2; a.A. Muscheler, DNotZ 1994, 743).

Die Konsequenzen dieser BGH-Entscheidung für die Praxis sind groß. Gerade Ehegatten, die ohne juristische Beratung ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, ist die mit dem Tod eines Ehepartners eintretende Bindungswirkung (§ 2271 II BGB) häufig nicht bewusst. Für geschiedene Ehegatten dürfte es deshalb noch überraschender sein, dass frühere Testamente bei Vorliegen eines Fortgeltungswillens nicht mehr durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden können. Die Möglichkeit der Testamentsanfechtung im Falle einer Wiederheirat (§ 2079 BGB) ist nicht immer bekannt oder bereits verfristet (§ 2082 BGB).

IV. Fazit
Bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen sind die erbrechtlichen Folgen einer Trennung und Scheidung exakt zu regeln (dazu J. Mayer, ZEV 1997, 280). Bereits bei Einleitung des Scheidungsverfahrens müssen letztwillige Verfügungen überprüft und angepasst werden. Das Bezugsrecht in Verträgen zugunsten des Ehepartners (z.B. Lebensversicherungen, Spar- und Wertpapierkonten, Bausparverträge) ist ggf. zu widerrufen. Gleiches gilt für Bankvollmachten, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.

(Fundstelle: Rechtsanwalt Armin Abele, Reutlingen, und Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München, NJW-Spezial, 2005, Heft 4)


← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie