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29.3.2005

Testamentsvollstreckung durch Banken und Steuerberater zulässig

Banken und Steuerberater, die die Durchführung von Testamentsvollstreckungen in ihr Dienstleistungsangebot aufgenommen und dafür geworben haben, sind in der Vergangenheit immer wieder von Rechtsanwälten oder deren Berufsvereinigungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.
Das OLG Karlsruhe (ZEV 1994, 300) hatte im Jahr 1993 entschieden, dass eine Bank wegen Verstoßes gegen das RBerG Testamentsvollstreckungen geschäftsmäßig nicht durchführen und daher auch nicht dafür werben dürfe. Das OLG Düsseldorf (ZEV 2000, 458) und das OLG Hamm (NJW-RR 2002, 1286) haben sich später dieser Auffassung angeschlossen.

Der BGH hat nunmehr in zwei grundlegenden Urteilen zu dieser Problematik Stellung genommen. Die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung wird nicht mehr dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG unterstellt. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit brauche nicht auf rechtlichem Gebiet liegen, sondern könne auch einen wirtschaftlichen Schwerpunkt haben. Eine Einzelfallprüfung will der BGH aber nicht vornehmen, da die Berufsfreiheit einer Person, die eine Testamentsvollstreckung durchführen will, im Rahmen einer Interessenabwägung Vorrang vor öffentlichen Belangen wie der Sicherung der Dienstleistungsqualität und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege habe.

Stracke (ZEV 2005, 125) kritisiert an der Urteilsbegründung, dass der BGH die Tätigkeit insgesamt vom grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt freistellt, obwohl das Gericht selbst einräumt, dass der Schwerpunkt der Testamentsvollstreckertätigkeit durchaus auf rechtlichem Gebiet liegen könne und Rechtsberatung daher vorliege.

Schmitz (ZErb 2005, 74) weist daraufhin, dass Banken als Testamentsvollstrecker eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung i.S. des § 2216 I BGB trifft. Deshalb sind Interessenkollisionen durch eine organisatorische Trennung vom übrigen Bankengeschäft zu vermeiden. Die Anlage von Nachlassvermögen in bankeigene Kapitalanlagen oder solche ihrer Tochterunternehmen und das gebühren- und provisionsträchtige Umschichten des Nachlassportfolios ist deshalb ordnungswidrig i.S. des § 2216 I BGB. Hieraus können sich Sanktionsmöglichkeiten (z.B. Unterlassungs- und Schadensersatzklagen, Entlassung des Testamentsvollstreckers) für einen durch eigennützige Vermögensverwaltung geschädigten Erben ergeben.

Praxishinweis: Es herrscht nun Klarheit darüber, dass die testamentarische Berufung einer Bank oder eines Steuerberaters zum Testamentsvollstrecker nicht am RBerG scheitert. Notare und Rechtsanwälte müssen sich deshalb auf diesem lukrativen Markt einem verschärften Wettbewerb mit Banken und Steuerberatern stellen.

(BGH, Urteil vom 11.11.2004 – I ZR 182/02 = NJW 2005, 968, und BGH, Urteil vom 11.11.2004 – I ZR 213/01 = NJW 2005, 969)



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