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21.4.2005

Die Rechte des Nacherben während der Vorerbschaft

(Von Rechtsanwalt Klaus Becker, Aachen und
Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München)

Das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben ist häufig von Misstrauen geprägt. Er befürchtet, dass der Vorerbe seine Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse überschreitet und so die Substanz der Erbschaft schmälert. Der Berater des Nacherben hat dann zu klären, mit welchen Mitteln bereits vor dem Nacherbfall erfolgreich gegen den Vorerben vorgegangen werden kann.

I. Wirksame Anordnung der Nacherbfolge?
Bei auslegungsbedürftigen letztwilligen Verfügungen ist vorab zu prüfen, ob der Testierende überhaupt eine Vorerbschaft oder etwa nur ein Nießbrauchsvermächtnis anordnen wollte (zu weiteren Auslegungsfragen vgl. Palandt/Edenhofer, 64. Aufl., § 2100 Rdnr. 6).

Gehört der Nacherbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, gilt die Nacherbfolge gem. § 2306 II, I 1 BGB dann als nicht angeordnet, falls der ihm hinterlassene Nacherbteil nur gleich seinem Pflichtteil oder sogar kleiner ist. Der als Nacherbe Eingesetzte wird dann im Umfang seines Nacherbteils sofort Vollerbe und hat ggf. noch den Pflichtteilsrestanspruch gem. § 2305 BGB.

II. Ausschlagung der Nacherbschaft
Ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe, dessen Nacherbteil größer als sein Pflichtteil ist, kann gem. § 2306 II, I 2 BGB die Nacherbschaft ausschlagen und vom Vorerben, der hierdurch im Zweifel (§ 2142 II BGB) zum Vollerben wird, seinen Pflichtteil verlangen (BayObLGZ 66, 232). Die Ausschlagungsfrist beginnt für den Nacherben erst mit seiner Kenntnis vom Nacherbfall (§§ 2139, 1944 II BGB). Er kann allerdings schon vor dem Nacherbfall ausschlagen (§ 2142 BGB) und wird auch gut daran tun, da für den Pflichtteilsanspruch die Verjährungsfrist von 3 Jahren unabhängig von der Ausschlagung läuft (§ 2332 III BGB).

III. Kontroll- und Sicherungsmittel des Nacherben
Vielen Vorerben sind die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft (§ 2130 BGB) nur rudimentär bekannt. Die Kontroll- und Sicherungsrechte der §§ 2121 – 2123, 2127 – 2129 BGB, die sofort nach Eintritt des Vorerbfalls geltend gemacht werden können, führen dem Vorerben klar vor Augen, dass sein Ausgabe- und Verwaltungshandeln überwacht wird. Sie stellen damit die schärfste Waffe des Nacherben dar, dem Vorerben die Grenzen seiner Rechtsmacht aufzuzeigen.

Der Nacherbe kann gem. § 2121 BGB vom Vorerben zu beliebiger Zeit - jedoch nur einmal (BGH, NJW 1995, 456) - auf Kosten des Nachlasses die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Erbschaftsgegenstände verlangen. Hierdurch soll der Nacherbe ein Beweismittel für die Durchsetzung seiner Rechte im Nacherbfall erhalten. Der so bewirkte psychologische Druck auf den Vorerben kann noch verstärkt werden, wenn der Nacherbe eine behördliche bzw. notarielle Verzeichnisaufnahme und seine Hinzuziehung einfordert (§ 2121 II, III BGB).

Besteht Grund zur Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung den Nachlass und damit den späteren Herausgabeanspruch des Nacherben (§ 2130 BGB) gefährdet, kann der Nacherbe gem. § 2127 BGB jederzeit - auch mehrfach - Auskunft über den Bestand (nicht auch über den Verbleib) des Nachlasses verlangen.

Gem. § 2128 I BGB ist der Vorerbe bei Besorgnis der erheblichen Gefährdung der Nacherbenrechte zur Erbringung einer Sicherheitsleistung verpflichtet, die im Falle einer Zwangsverwaltung (§§ 2128 II, 1052 BGB) zum Verlust der Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände führt (§ 2129 BGB).

Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, kann der Nacherbe gem. § 2122 BGB – auch mehrfach - bis zum Nacherbfall den Zustand (nicht den Wert) der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten feststellen lassen. Die damit verbundene Vorzeigepflicht (§ 809 BGB) wird dem Vorerben zusätzlich bewusst machen, dass ihm nur die Nutzung des Vorerbvermögens, nicht dagegen dessen Substanz gebührt (vgl. § 2111 BGB).

IV. Feststellungsklage des Nacherben
Der Nacherbe kann auf Feststellung klagen, dass eine Verfügung des Vorerben im Nacherbfall gem. § 2113 BGB unwirksam ist (BGH, NJW 1977, 1631). Der drohende Prozessverlust und eine eventuelle Schadensersatzpflicht aus § 2138 II BGB können für den Vorerben Anlass sein, die Rechte des Nacherben abzufinden, und zwar gegen Übertragung der Anwartschaftsrechte (vgl. dazu Palandt/Edenhofer, 64. Aufl., § 2100 Rdnr. 12; § 2108 Rdnr. 7, 8).

Die Vormerkung (§ 883 BGB) eines Grundbuchberichtigungsanspruchs ist im Fall des § 2113 BGB dagegen nicht möglich (Palandt/Edenhofer, 64. Aufl., § 2113 Rdnr. 12; OLG Oldenburg, NJW-RR 2002, 728).

V. Fazit
Der Nacherbe braucht bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht untätig zu bleiben. Seinem Berater bietet sich ein breites, bisher zu wenig beachtetes Tätigkeitsfeld, den Vorerben als „Erben auf Zeit“ in seine gesetzlichen Schranken zu weisen.

(Quelle: NJW-Spezial erbrecht, 2005, Heft 5)



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