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23.5.2005

Keine Erhöhung der Ehegattenerbquote bei Anwendbarkeit österreichischen Erbrechts

Ausländisches Erbrecht und inländisches Ehegüterrecht können zu Widersprüchen führen. Die hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Lösungsansätze haben erhebliche Konsequenzen auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten.

Der Erblasser, ein österreichischer Staatsangehöriger, heiratete 1974 in Deutschland ohne Ehevertrag seine zweite Ehefrau, eine Deutsche, mit der er bis zu seinem Tod zusammenlebte. Nach dem Vorbescheid des Nachlassgerichts sollte ein � auf den inländischen Nachlass beschränkter � Erbschein erteilt werden, der die Witwe zur Hälfte und die beiden Abkömmlinge des Erblassers zu je einem Viertel als Erben ausweist.

Ein Abkömmling legte hiergegen Beschwerde mit der Begründung ein, dass nach österreichischem Erbrecht die Witwe sowie die beiden Abkömmlinge Miterben zu je einem Drittel sind und der pauschalierte Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote nach § 1371 I BGB nicht durchgeführt werden dürfe, da der Nachlass österreichischem Erbrecht unterliege. Nach Ansicht des OLG Stuttgart beruht der Vorbescheid auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

Das Erbstatut eines österreichischen Erblassers richtet sich gem. Art. 25 I EGBGB nach österreichischem Recht (so auch BayObLGZ 1980, 276). Danach ist die Ehefrau neben Kindern des Erblassers Erbin zu einem Drittel des Nachlasses (Art. 757 I ABGB). Das Güterrechtsstatut beurteilt sich gem. Art. 15, 14 I Nr. 2 EGBGB dagegen nach deutschem Recht, da der Erblasser und seine Ehefrau bis zum Erbfall ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Umstritten ist, ob der pauschalierte Zugewinnausgleich des § 1371 I BGB erb- oder güterrechtlicher Art ist (zum Streitstand Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., 2005, Art. 15 EGBGB Rdnr. 26). Das OLG geht mit der h.M. davon aus, dass der Zugewinnausgleich als Ausprägung des deutschen gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft güterrechtlicher Natur ist, weist aber gleichzeitig auf folgenden Konflikt hin: Das erbrechtliche Drittel nach österreichischem Erbstatut und das güterrechtliche Viertel nach deutschem Zugewinnrecht würde einen Erbteil der Witwe von 7/12 ergeben, also 1/12 mehr, als wenn der Erblasser Deutscher gewesen wäre.

Führt das Nebeneinander des ausländischen Erbstatuts mit dem inländischen Güterstatut zu unbilligen Ergebnissen, ist nach wohl überwiegender Ansicht (Nachw. bei Staudinger/Mankowski, BGB, 2003, Art. 15 EGBGB Rdnr. 378) eine Anpassung derart vorzunehmen, dass der Berechtigte mindestens bzw. höchstens das erhalte, was ihm bei vollständiger Anwendung jeder der beiden Rechte zustünde.
Dem folgt das OLG Stuttgart nicht: Das Erbstatut bestimmt die Erbquote; diese Erbquote ist keiner Anpassung unter Billigkeitsgesichtspunkten zugänglich. Eine Erhöhung der Ehegattenerbquote gem. § 1371 I BGB ist demnach nicht zulässig. Das Gericht stellt weiter klar, dass der Zugewinnausgleich der Witwe nach deutschem Güterrecht gemäß den Regeln der §§ 1373 ff. BGB zu erfolgen hat und die §§ 1371 III, 1372 BGB dem nicht entgegenstehen.

Praxishinweis: Als Konsequenz dieser Entscheidung kann sich bei Anwendung des österreichischen Erbrechts und der deutschen Zugewinnausgleichsregelungen für den überlebenden Ehegatten ein unverhältnismäßiger Vorteil gegenüber der pauschalen Erbquotenerhöhung gem. § 1371 I BGB ergeben.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.3.2005 � 8 W 96/04 = NJW-RR 2005, 740)



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