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30.9.2005

Steuern auf Geldgeschenke

Nur "übliche" Geschenke sind nach dem Gesetz von der Schenkungsteuer befreit. Daran hat jetzt das hessische Finanzgericht in einem bereits rechtskräftigen Urteil erinnert. Im Streitfall hatte eine Frau nach dem Tod ihrer Mutter dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie früher bereits einmal rund 40.000 Euro als Zuwendung zu Renovierungsarbeiten sowie 35.000 Euro zur Anschaffung eines Autos bekommen hatte. Darauf sowie auf verschiedene andere "Vorschenkungen" setzte das Finanzamt Schenkungsteuer von mehr als 20.000 Euro fest. Das fand nun die Billigung der Finanzrichter. Denn "übliche Gelegenheitsgeschenke", die nicht zu versteuern sind, seien nur solche, die nach Art und Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet seien. Ob etwas "üblich" sei, bemesse sich nich nach einem Prozentsatz vom Vermögen des Schenkers, sondern "nach den sich wandelnden Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten". Doch auch bei großem Wohlstand gebe es eine Obergrenze, die im vorliegenden Fall überschritten worden sei (Az.: 1 K 3480/03)



Quelle: FAZ vom 27.9.2005


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