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11.1.2006

Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft auch bei nachfolgender Neubegründung des Güterstandes unterliegt nic



Im Rahmen erbrechtlicher Beratungen stellt sich regelmäßig die Frage nach der Möglichkeit, Erbschaftssteuer zu sparen, gegebenenfalls - insbesondere bei Unternehmerehen - Vermögen umzuschichten.

Ein Instrument, diesem Ziel näher zukommen, liegt im Eherecht und kann die Beendigung der bei Eheschließung begründeten Zugewinngemeinschaft (gesetzliche Güterstand) mit Neubegründung der Gütertrennung und anschließendem Wechsel zurück in den ursprünglichen Güterstand sein. Folge der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist nämlich, dass der Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, die Hälfte dessen erhält, was insgesamt während der Ehe an Vermögen erwirtschaftet wurde. Dadurch kann also erreicht werden, dass Zugewinnausgleich steuerfrei im Wege der Vermögensumschichtung auf den finanziell schwächer gestellten Ehepartner übertragen wird.

Bis dato war umstritten, ob diese Vermögensumschichtung steuerlich als Missbrauch anzusehen ist mit der Folge, dass auch auf den Zugewinnausgleich Schenkungsteuer zu entrichten ist.

Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 12.7.2005 (ZEV 2005,490) entschieden, dass die Zugewinnausgleichsforderung dann nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt. Dies gilt selbst dann, wenn im Anschluss an die Beendigung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu begründet wird.

Begründet wurde dies damit, dass die Zugewinnausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft keine freigiebige Zuwendung im Sinne einer Schenkung ist. Sie ist vielmehr gesetzliche Folge der Beendigung des Güterstandes. Wann Eheleute ihren Güterstand beenden und welchen sie neu begründen, unterliegt ihrer Vertragsfreiheit. Diese Vertragsfreiheit muss auch das Schenkungsteuerrecht anerkennen. Insofern ist die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und seiner anschließenden Neubegründung regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich.

In der Gestaltungspraxis kann nun mit gutem Gewissen und offensiv die Möglichkeit dieser sogenannten »Güterstandschaukel« genutzt werden. Insbesondere ist auf geeignete Formulierungen im notariellen Ehevertrag zu achten.


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