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22.3.2006

Erbrechtsberatung durch Banken unzulässig

Der BGH (NJW 2005, 969) hatte vor kurzem entschieden, dass die testamentarische Berufung einer Bank zum Testamentsvollstrecker keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt. Das LG Freiburg befasste sich nunmehr mit der Frage, ob Banken ihre Kunden in Fragen der Testamentserrichtung beraten dürfen.
Eine Bank hatte einem Kunden nach einem Beratungsgespräch einen überarbeiteten Testamentsentwurf und eine modifizierte Stiftungssatzung übermittelt. Die klagende Rechtsanwaltskammer begehrt Unterlassung dieser rechtsberatenden und rechtsbesorgenden Tätigkeiten.

Das LG Freiburg gab der Klage wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz statt. Die Bank ist mit der Erfragung der Wünsche ihres Kunden für den Todesfall, mit der Erstellung eines Testamentsentwurfs sowie mit dem Entwurf einer Stiftungssatzung einer auf den Todesfall zu gründenden Stiftung weit über das hinaus gegangen, was erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung ist.

Das Gebiet des Erbrechts – eines außerordentlich komplizierten Rechtsgebiets, das eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet – erfordert es in besonders hohem Maße, vor der Fertigung von Entwürfen letztwilliger Verfügungen zu ermitteln, worauf der Wille des Erblassers gerichtet ist. Dies ist nur mittels persönlicher Beratung durch sachkundige Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, zu leisten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bank nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 969) zulässigerweise Testamentsvollstreckungen durchführen darf. Die Frage, ob nach einer angeordneten Testamentsvollstreckung diese von der Bank ausgeübt werden darf, ist von der Frage scharf zu trennen, ob das die Testamentsvollstreckung überhaupt erst anordnende Testament von der Bank entworfen werden darf. Ganz allgemeine Ratschläge im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung – etwa der Rat, das Testament mit einem Anwalt zu besprechen, es, falls es eigenhändig errichtet werden soll, selbst zu schreiben und zu unterschreiben und Ähnliches – sind dagegen zulässig.

Zu weit geht insbesondere die Vorstellung der Bank, sie dürfe Satzungen für Stiftungen erstellen, die im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen errichtet werden sollen. Auch hierin liegt ein im Kernbereich rechtsberatender Vorgang und kein Annex eines üblichen Bankengeschäfts.

Praxishinweis: Die Entscheidung des LG Freiburg zeigt Banken deutlich auf, wo eine zulässige Besorgung wirtschaftlicher Belange endet und verbotene Rechtsberatung beginnt. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen eine künftige Neuregelung eines Rechtsdienstleistungsgesetzes auf die Zulässigkeit einer erbrechtlichen Beratung durch Banken haben wird.

LG Freiburg, Urteil vom 28.10.2005 – 10 O 37/05 = NJW-RR 2006, 424 (nicht rechtskräftig)


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