nach oben
10.1.2007

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

Hat der Testamentsvollstrecker auch 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall noch kein Nachlassverzeichnis erstellt, ist hierin eine grobe Pflichtverletzung zu sehen, die die Abberufung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen kann. Die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses stellt eine ganz wesentliche Pflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben dar. Denn das Nachlassverzeichnis ist die unverzichtbare Grundlage für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers. Es ist die Grundlage für die spätere Rechenschaftsablegung, die Kontrolle des Verwaltungshandelns und die kontrollierbare Herausgabe des Nachlasses nach Amtsbeendigung.


Das Nachlassverzeichnis stellt eine stichtagsbezogene Abrechnung dar. Das Nachlassverzeichnis ist vom Testamentsvollstrecker auch persönlich zu unterschreiben, wobei er auf Verlangen die Unterzeichnung sogar öffentlich beglaubigen zu lassen hat.


Wird das Nachlassverzeichnis durch den Testamentsvollstrecker nicht unverzüglich im Sinne des § 2215 Abs. 1 BGB erstellt, kann dies eine grobe Pflichtwidrigkeit darstellen, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen kann. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluß vom 8.6.2006 - Wx 64/05 und 65/06



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie