nach oben
31.1.2007

Karlsruhe erklärt Erbschaftsteuer für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 31.1.2007 eine lange erwartete Entscheidung veröffentlicht, wonach das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Bei Schenkungen und Erbfällen werden Bargeld und Wertpapiere zum Nennwert besteuert; Immobilien wurden dagegen nur mit dem so genannten Ertragswert angesetzt, der in der Regel bei 50 � 60% des Verkehrswertes lag. Für betriebliches Vermögen galten Sonderfreibeträge und ein erheblicher Bewertungsabschlag. Wegen dieser unterschiedlichen Besteuerung von Vermögensgruppen sah das Gericht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verletzt.

Die Karlsruher Richter verlangen vom Gesetzgeber, dass Immobilien, Betriebe und sonstiges Vermögen zukünftig im Schenkungs- und Erbfall � auf der ersten Stufe der Besteuerung einheitlich, am Verkehrswert orientiert bewertet werden. Das Gericht lässt es aber ausdrücklich zu, dass � auf einer zweiten Stufe der Besteuerung � bestimmte Immobilien (etwa Einfamilienhäuser, die in der Familie bleiben) oder bestimmte Betriebe (die z.B. vom Nachfolger noch mindestens zehn Jahre fortgeführt werden) einem niedrigerem Steuersatz unterliegen oder über andere Steuerbegünstigungen privilegiert werden.

Obwohl die derzeitigen Regeln im Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig sind, werden Schenkungs- und Todesfälle vorerst weiter nach dem alten Recht besteuert. Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 Zeit gegeben, eine neue, verfassungskonforme Regelung auszuarbeiten.

Expertentipp: Die Erben größerer Immobilieneinheiten müssen zukünftig mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. Sie sollten deshalb die � noch � geltenden günstigen Bewertungsvorschriften wahrnehmen und sich von den Eltern zu Lebzeiten diesen Grundbesitz übertragen lassen (so genannte vorweggenommene Erbfolge). Das Einfamilienhaus, das die Eltern an die Kinder vererben, soll dagegen nach den Vorstellungen der Politik auch weiterhin steuerfrei bleiben.

Für den Bereich der Unternehmensnachfolge hatte die Bundesregierung bereits am 25.10.2006 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der Unternehmen beim Generationenwechsel im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten soll.
Das bisher gültige Steuerrecht gewährt für betriebliches Vermögen, das durch Schenkung oder im Erbfall auf die nächste Generation übergeht, einen Freibetrag von 225.000 �; vom danach verbleibenden Betrag ist ein Bewertungsabschlag von 35% vorzunehmen. Diese beiden Vergünstigungen fallen rückwirkend weg, wenn der Nachfolger den Betrieb nicht mindestens 5 Jahre weiterführt.
Wesentliches Merkmal der von der Bundesregierung geplanten Neuregelung ist, dass die steuerliche Entlastung auch an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt wird. Die Entlastung setzt voraus, dass der Nachfolger das übergebende Unternehmen über 10 Jahre fortführt. Die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Steuer wird für diesen Zeitraum zinslos gestundet. Nach 10 Jahren entfällt die Steuer gänzlich. Nicht-produktives Vermögen wie z.B. vermieteter Grundbesitz oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von unter 25% genießt keine Privilegierung bei der Erbschaftsbesteuerung. Dies soll verhindern, dass die Steuerpflichtigen nur aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen Vermögensgegenstände des Privatvermögens, insbesondere privates Immobilienvermögen, in Betriebsvermögen überführen (z.B. Übertragung auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft).

Expertentipp: Vielfach wird das neue Steuerrecht für den Unternehmensnachfolger günstiger sein, weil eine völlige Steuerfreistellung naturgemäß vorteilhafter ist als ein bloßer 35%iger Bewertungsabschlag. Bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt können Unternehmen, die nach dem 1.1.2007 übertragen werden, auf Antrag der Neuregelung unterstellt werden. Der Übernehmer hat also in einer Übergangsphase das Recht zwischen der alten und neuen Besteuerung zu wählen. Experten erwarten, dass die Neuregelung erst dann in Kraft tritt, wenn auch neue Bewertungsvorschriften ausgearbeitet sind.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie