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19.4.2007

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Bevollmächtigten gegenüber den Erben eines Vollmachtgebers

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Kontovollmacht erteilt, ergeben sich nach dem Erbfall häufig Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Bevollmächtigten über die Verwendung der abgehobenen Beträge. Nachdem der BGH die Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflichten eines bevollmächtigten Ehegatten einschränkend beurteilt hat, überträgt das OLG Düsseldorf diese Grundsätze nun auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Der Erblasser hatte seiner langjährigen Lebensgefährtin Kontovollmacht erteilt. Nach seinem Ableben verlangt der Erbe von ihr Auskunft und Rechenschaft darüber, welche Ein- und Auszahlungen diese im Rahmen ihrer Kontovollmacht vorgenommen hat.
Nach den §§ 662, 666 BGB ist der Beauftragte seinem Auftraggeber zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Das OLG Düsseldorf ging im vorliegenden Fall davon aus, dass zwischen der bevollmächtigten Lebensgefährtin und dem Erblasser kein Auftragsverhältnis i.S. des § 662 BGB bestand, da es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen fehlte. Entscheidend für die Frage, ob eine Kontovollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt wird, ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten (OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 132). Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Erteilung einer Kontovollmacht auf Grund eines besonderen Vertrauens erfolgt. Im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen (BGH, NJW 2000, 3199, 3200).

Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 259, 242 BGB. Hierfür ist erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht. Es reicht nicht aus, dass der eine über Informationen verfügt, die der andere benötigt (BGH, NJW 1980, 2463). Das OLG hat offen gelassen, ob eine derartige Sonderverbindung bestand, da jedenfalls aus anderen Rechtsgründen keine Auskunftspflicht besteht:

Soweit die Auskunftserteilung die Nacherstellung der Kontoauszüge erfordert, scheitert ein Anspruch bereits daran, dass der Erbe des Vollmachtgebers sich selbst die entsprechenden Informationen besorgen kann. Fehlt es an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung und wird die Verpflichtung allein aus Treu und Glauben hergeleitet, so ist dafür Voraussetzung, dass der Berechtigte sich die erforderlichen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann (BGH, NJW 1998, 2969). Der Erbe des Vollmachtgebers ist befugt, sich die Kontounterlagen bei der Bank selbst zu besorgen. Soweit hinsichtlich der einzelnen Zahlungseingänge und -ausgänge Rechenschaft über die Ausführung der Aufträge verlangt wird, wird der Bevollmächtigte durch die Auskunftserteilung unbillig belastet. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser der Bevollmächtigten die Kontovollmachten auf Grund der besonderen Vertrauensstellung eingeräumt hat. Aus diesem Grund hat diese keine Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben geführt. Es ist daher unzumutbar, wenn sie im Nachhinein Rechenschaft über die Kontoverfügungen für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren ablegen muss.

Praxishinweis: Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auf bevollmächtigte Ehepartner und nichteheliche Lebensgefährten beschränkt bleibt oder auf andere Vertrauensverhältnisse ausgedehnt wird. Muscheler (ZEV 2007, 186) weist daraufhin, dass ein – die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ausschließendes – „besonderes Vertrauensverhältnis“ nicht unbedingt „Langjährigkeit“ voraussetzt. Denn schon bei seiner Existenz muss am Rechtsbindungswillen der Beteiligten gezweifelt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.3.2006 – I-4 U 102/05 = ZEV 2007, 184 mit Anmerkung Muscheler


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