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3.5.2007

Kein Nacherbenvermerk, befindet sich ein Grundstück im ungeteilten Nachlass und ist Vorerbschaft angeordnet

Die Vor-und Nacherbschaft findet sich in vielen, insbesondere auch älteren Testamenten. Oft ist sie nicht gewollt, der juristische Laie vermag nicht zu überblicken, welche Auswirkungen eine solche Anordnung hat. Im Grundbuch wird für ein Grundstück, welches der Nacherbschaft unterliegt,regelmäßig ein so genannter Nacherbenvermerk eingetragen. Dieser hat die Funktion, den Nacherben vor unberechtigten Verfügungen des Vorerben zu schützen.

Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein solcher Nacherbenvermerk bezüglich eines ererbten Grundstücksanteiles im Grundbuch einzutragen ist und so faktisch der Miteigentümer des Grundstücksanteils, der der Nacherbfolge unterliegt, in jeglicher Verfügung über das Grundstück, damit auch über seine »Hälfte«, faktisch gesperrt ist.

Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch die Erblasserin. Sie wurde von ihrem Erben als Vorerben beerbt; als Nacherbin ist eine andere Person eingesetzt. Der Erbe beantragte nun Grundbuchberichtigung dahingehend, dass er als neuer Eigentümer des Grundstücks eingetragen werde. Bei dieser Gelegenheit trug das Grundbuchamt einen Nacherbenvermerk zu Gunsten der Nacherben ein. Dagegen wandte sich der Erbe und verlangte die Löschung des Nacherbenvermerks. Der BGH gab dem Erben recht.

Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) hat den Zweck, die Beschränkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden Gefahren zu sichern (Senat, BGHZ 84, 196, 201). Er darf daher nur eingetragen werden, wenn der Vorerbe in Bezug auf das für ihn eingetragene Recht an dem Grundstück durch die angeordnete Nacherbfolge in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist.

Vorliegend war jedoch gerade nicht das Grundstück selbst Nachlassgegenstand, sondern vielmehr die Beteiligung der Erblasserin innerhalb einer Erbengemeinschaft, also ein so genannter Gesamthandsanteil. Auf diese Konstellation seien die Vorschriften für die Eintragung eines Nacherbenvermerk gerade nicht anzuwenden.

Zwar spricht das Schutzbedürfnis des Nacherben für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Dem steht jedoch entgegen, dass dann nicht nur der zum Nachlass, für den die Nacherbfolge angeordnet worden ist, gehörende Gesamthandanteil, sondern ein zum Gesamthandvermögen gehörendes Grundstück insgesamt den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterworfen wäre und damit auch der Gesamthandanteil, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand. Dieses Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden.

(Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).



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