nach oben
11.9.2007

BRAK übernimmt Stellungnahme zur Erbschaftsteuerreform von Stefanie Scheuber

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts stammt bis auf wenige Änderungen von unserem Mitglied Stefanie Scheuber. Der Referentenentwurf wird von ihr begrüßt. Insbesondere aufgrund einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen bestehe ein punktueller Änderungsbedarf für die Regelungen des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts. Einzelne Regelungen des Entwurfs nimmt die Kammer kritisch unter die Lupe.

Verlinkte Angaben führen Sie in unsere Volltext-Datenbank beck-online. Sollten Sie Interesse an einer umfassenden Nutzung haben, können Sie sich unter www.beck-online.de über Zugangsbedingungen informieren.
Anpassung des Verjährungsrechts

Die in dem Referentenentwurf grundsätzlich vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre findet nicht die Zustimmung der BRAK. Die dreijährige Frist sei zu kurz bemessen. In der Praxis entschlössen sich Erben oder Personen, die in sonstiger Weise an einem potentiellen Erbstreit beteiligt seien, oft erst nach langer Zeit zu einem Tätigwerden. Vorher werde häufig versucht, in der Familie - und damit in aller Regel mündlich und kaum nachweisbar - eine gütliche Einigung zu finden. Erst wenn eine solche scheitere, werde in Überlegungen eingestiegen, rechtlichen Rat einzuholen oder einen Rechtstreit zu führen. Die BRAK nimmt sodann zu den Verjährungsfristen bei den einzelnen Ansprüchen Stellung.
Anpassung des Erbrechts

Ebenso ausführlich geht die Rechtsanwaltskammer auf die im materiellen Erbrecht vorgesehenen Änderungen ein. Bei � 1936 BGB bemängelt sie, dass die Frage um das gesetzliche Erbrecht des Fiskus bei Ausländern ungeklärt bleibe und fordert eine gesetzliche Regelung. Die Rechtsanwälte begrüßen mit Blick auf die �� 2050 und 2053 BGB dagegen, dass der Entwurf die Möglichkeit vorsieht, auch nachträglich durch Verfügung von Todes wegen die Ausgleichung einer Zuwendung anzuordnen. Zustimmung erhält auch die Streichung des � 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des � 2057b BGB sieht die BRAK ebenfalls positiv. Nach dem Gesetzentwurf sollen nicht nur Abkömmlinge, sondern alle gesetzlichen Erben einen Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen in Anspruch nehmen können. Allerdings bemängelt die BRAK, dass die Vorlage insoweit den praktischen Bedürfnissen nicht ausreichend gerecht werde. Die geplante Änderung des � 2036 Abs. 1 BGB fand die Zustimmung der Anwälte, da sie die Risiken für Pflichtteilsberechtigte minimiere. Die Neuregelung sieht für den beschwerten Erben generell ein Wahlrecht zwischen Ausschlagung und Pflichtteil oder aber dem zugedachten Erbteil mit Beschränkungen vor. Im Hinblick auf � 2325 Abs. 3 BGB begrüßt die BRAK grundsätzlich die Abstufung der wertmäßigen Berücksichtigung. Ihrer Ansicht nach sollte der Gesetzgeber aber über eine klarstellende Regelung bezüglich solcher Schenkungen nachdenken, die unter Vorbehalt eines Rechts wie zum Beispiel Nießbrauch getätigt werden.

Quelle: teilweise Beck-aktuell-Redaktion



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie