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25.9.2007

Immobilienschenkung an Minderjährige unter Anrechnungsbestimmung


Zuwendungen an minderjährige Kinder bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Überlassungsvertrag kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft i.S. des § 107 BGB darstellt.
Der Vater hatte seinen minderjährigen Kindern, vertreten durch eine Ergänzungspflegerin, einen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück zugewandt und sich neben einem lebenslangen Nießbrauch auch die Rückforderung für bestimmte Fallkonstellationen vorbehalten. Weiter wurde eine Anrechnung auf den Pflichtteil der Kinder vereinbart. Insbesondere deshalb hatte das VormG die gem. §§ 1915 I, 1821 Nr. 4 BGB erforderliche Genehmigung des Überlassungsvertrags verweigert.

Das OLG München entschied, dass die Anrechnungsbestimmung (§ 2315 BGB) der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung grundsätzlich nicht entgegensteht. Bei dieser Ermessensentscheidung des VormG (BayObLG, NJW-RR 2003, 649, 652) kommt es entscheidend auf das Mündelinteresse bzw. Kindeswohl an; es genügt, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Mündel vorteilhaft ist (BayObLG, FamRZ 2003, 631). Maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung darstellt. Hierbei darf das Rechtsgeschäft nicht in seine Bestandteile zerlegt werden; es ist vielmehr eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in die alle für das Gesamtinteresse maßgebenden Umstände einzustellen sind (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 223, 225). Es ist dabei nach Ansicht des OLG München nicht zu beanstanden, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Kinder erlangen durch die Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Vermögenszuwachs, dessen Anrechnung auf den Pflichtteil üblich und sinnvoll ist.

Praxishinweis: Bei Beantragung der Genehmigung sollten dem VormG gegenüber alle Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sowie die steuerlichen Folgen des Geschäfts ausführlich dargestellt und gegeneinander abgewogen werden.

OLG München, Beschluss vom 17.7.2007 – 31 Wx 18/07 = BeckRS 2007, 12207



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