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9.11.2007

Einigung über die Reform der Erbschaftsteuer - das Eckpunktepapier

Union und SPD haben sich nach langen Verhandlungen auf Eckpunkte für eine Reform der Erbschaftsteuer verständigt. Das wurde nach Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) und Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) am Montag, dem 06.11.2007 in Berlin mitgeteilt.

Auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums sind jetzt die Eckpunkte veröffentlicht worden, auf die sich die Arbeitsgruppe verständigt hat. Diese Vorschläge werden dem Koalitionsausschuss vorgelegt und sollen die Grundlage für das anschließende Gesetzgebungsverfahren bilden. Der Gesetzesbeschluss wird für Anfang 2008 erwartet, jedoch soll die Reform rückwirkend ab dem 01.01.2007 gelten. Die Steuerpflichtigen sollen jedoch bis zum Inkrafttreten zwischen dem alten und dem neuen Recht wählen können.

Die Koch/Steinbrücke-Arbeitsgruppe schlägt im einzelnen folgendes vor:

1. Bewertungsregeln

Im Grundsatz verbleibt es bei den bisherigen Regelungen des Bewertungsrechts. Lediglich bei Betrieben, Teilen des Grundvermögens und bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergeben sich Änderungen:

1.1 Betriebsvermögen

Bei Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben (Einzelunternehmen, freiberuflichen Praxen, Beteiligungen an Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) ist vom gemeinen Wert auszugehen. Der gemeine Wert ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten - auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen - Methode zu schätzen. Als Mindestwert gilt die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden. In einer Rechtsverordnung soll auch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angeboten werden, das den Beteiligten eine verlässliche und angemessene Bewertung ermöglicht. Dort soll auch der im Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz festgelegt werden. Ausgangswert soll die Rendite für längerfristige öffentliche Anleihen sein, die im Schnitt der letzten zehn Jahre 4,5 Prozent betrug. Dieser Basiszins soll um einen angemessenen �Risikozuschlag� von 4,5 Prozent erhöht werden. Zur Missbrauchsvermeidung und zur korrekten Wertfindung bei kurzfristigen Einlagen innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt sind die aus der Vergangenheit abgeleiteten Erträge um fiktive Erträge zu erhöhen, die diesen Einlagen für den Referenzzeitraum beizumessen wären.

1.2. Grundvermögen

Bei unbebauten Grundstücken ändert sich nichts gegenüber der heutigen Rechtslage.

Bei bebauten Grundstücken, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert, wird das Vergleichswertverfahren zugrundegelegt. Das Vergleichswertverfahren ist daher regelmäßig für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser anzuwenden. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von vergleichbaren Immobilien abgeleitet.

Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, werden auf der Basis des nachhaltig erzielbaren Ertrags besteuert.

Soweit eine Bewertung nach dem Vergleichs- und Ertragswert ausscheidet, wird der Verkehrswert auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelt. Diese Regelung findet vor allem bei allen nicht vermieteten �Altimmobilien� Anwendung. Der Sachwert entspricht der Summe aus dem Herstellungswert der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen und nicht baulichen Anlagen und aus dem wie bei einem unbebauten Grundstück zu ermittelnden aktuellen Bodenwert.

1.3. Land- und Forstwirtschaft

Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, einschließlich der einzelnen Grundstücke, gilt grundsätzlich das Ertragswertverfahren. Für die Wertermittlung ganzer Betriebe wird der im Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz gesetzlich mit 5,5 Prozent festgelegt. Als Mindestwert ist die regional übliche mit 5,5 Prozent kapitalisierte Netto-Pacht für den Grund und Boden zuzüglich eines betriebsformabhängigen prozentualen Anteils vom landesspezifischen Nettopachtpreis, ermittelt auf der Grundlage von länderspezifischen Hektarwerten, für das Besatzkapital anzusetzen. Hilfsweise sind durchschnittliche Kaufpreise anstelle der kapitalisierten Pacht anzusetzen, wenn Besonderheiten bei den einzelnen Nutzungen dies erfordern.

2. Verschonungsregelungen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung eine �Verschonung� aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls ausdrücklich für zulässig erklärt. Die Arbeitsgruppe möchte von dieser Möglichkeit in 2 Fällen Gebrauch machen:

2.1 Vermietetes Grundvermögen

Bei vermieteten Immobilien wird ein Abschlag in Höhe von 10 Prozent von der Bemessungsgrundlage gewährt.

2.2 Betriebsvermögen

Zunächst wird eine gleitende Freigrenze von 150.000 Euro eingeführt.

Die bislang beim Abschmelzungsmodell vorgesehene Abgrenzung zwischen (begünstigtem) produktivem und (nicht begünstigtem) unproduktivem Betriebsvermögen wird durch eine pauschale Regelung ersetzt. Danach wird ein Abschlag in Höhe von 85 Prozent auf die Bemessungsgrundlage für das gesamte Betriebsvermögen, also auch für das gewillkürte, gewährt, so dass mindestens 15 Prozent immer der Besteuerung unterliegen.

Der Abschlag wird jedoch nicht gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. Übersteigt der Anteil des Verwaltungsvermögens diese Prozentsatz, so entfällt die Abschlagsregelung in vollem Umfang und das Betriebsvermögen unterliegt vollständig der Besteuerung. Als Verwaltungsvermögen gelten:

� Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.

� Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt.

� Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des � 15 I Satz 1 Nr. 2 und III oder � 18 IV des Einkommensteuergesetzes und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Buchstabe b fallen, soweit bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt.

� Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,

� Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebes ist.

Verwaltungsvermögen mit einem Anteil von unter 50 Prozent des Betriebsvermögens ist allerdings nur unter der zusätzlichen Bedingung begünstigt, dass es zum Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war.

Der Bewertungsabschlag entfällt nachträglich, wenn und soweit:

� innerhalb von 10 Jahren die Lohnsumme in einem Jahr geringer ist als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Übergang; für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags; die Verschonung bleibt für die Jahre, in denen die Mindestlohnsumme eingehalten wurde, erhalten.

� innerhalb von 15 Jahren der Betrieb ganz oder zum Teil veräußert oder aufgegeben wird oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen werden, es sei denn es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel); der Wegfall beschränkt sich auf den entnommenen Wert.

� innerhalb von 15 Jahren Üb erentnahmen getätigt werden; der Wegfall beschränkt sich auf den entnommenen Wert.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tritt an die Stelle der Fristen von 10 bzw. 15 Jahren eine Frist von 20 Jahren.

3. Freibeträge

3.1 Persönliche Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge werden wie folgt neu geregelt:

� Ehegatten und eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner = 500.000 Euro

� Kinder = 400.000 Euro

� Enkel = 200.00 Euro

� Sonstige Personen der Steuerklasse I = 100.000 Euro

� Personen der Steuerklassen II und III = 20.000 Euro

3.2 Sachliche Freibeträge (� 13 ErbStG)

In der Steuerklasse I bleibt der Hausrat bis zu 41.000 Euro und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu 12.000 Euro steuerfrei. In den anderen Steuerklassen beträgt der Freibetrag einheitlich 12.000 Euro.

4. Steuersätze

In der Steuerklasse I bleiben die Sätze von 7 bis 30 Prozent unverändert, während in den Steuerklassen II und III Sätze von 30 bis 50 Prozent geplant sind.

5. Inkrafttreten und Übergangsregelung

Das neue Recht tritt ab Verkündung in Kraft und ist ab diesem Stichtag anzuwenden. Der Steuerpflichtige kann für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten das neue Recht zu wählen, wenn es für ihn günstiger ist. Dies gilt auch für Erbfälle. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, findet ab 1. Januar 2007 das neue Recht Anwendung.

Im Hinblick auf die anstehende Reform werden derzeit die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nur vorläufig erlassen.



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