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7.12.2007

Wie lange "hält" eine Dauertestamentsvollstreckung?

Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung, das heißt einer Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung des Nachlasses oder eines Erbteils auf Dauer zum Inhalt hat, findet sich häufig in Testamenten, insbesondere, wenn minderjährige Kinder am Nachlass beteiligt sind oder der Erbe geistig gehandicapt ist. Auch ist es ein beliebtes Mittel, »den Nachlass zusammen zu halten«. Um den Erben allerdings nicht über alle Maßen zu beschränken, sieht das Gesetz vor, dass eine solche Anordnung zeitliche Grenzen finden muss.

Streit entsteht dann häufig über die Frage, wann sie denn tatsächlich endet. Der Bundesgerichtshof hatnunmehr in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Dauertestamentsvollstreckung spätestens mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet, der 30 Jahre nach dem Erbfall im Amt war. Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage der Testamentsvollstrecker des Kronprinzen gegen den Enkel des Erblassers, Prinz Friedrich Wilhelm von Hohenzollern, auf Herausgabe des Inventars der vom Beklagten bewohnten Villa Monbijou in Berlinan an eben die Testamentsvollstrecker; der Testamentsvollstrecker ist zum Besitz über den Nachlass berechtigt. Seit dem Tod des Erblassers sind 56 Jahre ins Land gegangen. 1938 hatte der Erblasser in einem Erbvertrag dauerhaft die Testamentsvollstreckung über seinen Nachlass angeordnet, um das Vermögen des Hauses Hohenzollern möglichst lange zusammenzuhalten. Gegen das Weiterbestehen der Testamentsvollstreckung wandte sich der Enkel.

Die Norm des § 2210 Satz 1 BGB begrenzt die nach § 2209 BGB mögliche Anordnung einer dauerhaften Testamentsvollstreckung grundsätzlich auf 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Außerdem sagt das Gesetz, die Vollstreckung können maximal bis zum Tode des Testamentsvollstreckers oder des Erben ausgedehnt werden (§ 2210 Satz 2 BGB). Die Richter entschieden (Az.: IV ZR 275/06), dass bis zum Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der 30 Jahre nach dem Erbfall im Amt sei, die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestehe bliebe, wenn nicht der Erbe noch später sterbe.

Folge dieser Entscheidung ist, dass der Enkel weiter über die Testamentsvollstreckung reglementiert bleibt. Der heute 59-jährige Testamentsvollstrecker, der aktuell den Nachlass verwaltet, wurde 1975 eingesetzt. Bis zu seinem Tod bleibt daher die Testamentsvollstreckung ungeachtet des Todes der direkten Erben des Erblassers bestehen.



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