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13.3.2008

Verlustvortrag nicht mehr vererblich


Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat eine seit vielen Jahren offene Frage mit Beschluss vom 17.12.2007 (Az.: GrS 2/04) geklärt:

Es ging darum, ob ein Erbe einen vom Erblasser noch nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen kann.

Dies wurde nun höchstrichterlich verneint. Der Verlustabzug nach § 10d EStG ist somit nicht (mehr) vererblich.

Der Bundesfinanzhof hat damit eine jahrzehnte lange Rechtsprechung und entsprechende Praxis der Finanzverwaltung umgeworfen.

Diese neue -für die Steuerpflichtigen allerdings nachteilige- Rechtsprechung ist jedoch erst auf solche Erbfälle anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses am 12.03.2008 eintreten.


Die tragenden Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:

"......Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden.
Diese Grundsätze sprechen dagegen, die beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrten Verlustvorträge auf ein anderes Einkommensteuerrechtssubjekt --und sei es auch nur auf seinen Erben (Gesamtrechtsnachfolger)-- zu übertragen und diesem zu gestatten, die "Verluste" mit eigenen --positiven-- Einkünften zu verrechnen....."


s. auch: Pressemitteilung Nr. 29 aus 2008 des BFH


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