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6.5.2009

Anfechtung der Anfechtung der Erbschaftsannahme grundsätzlich möglich

Stirbt ein Erblasser, ist es für die potentiellen Erben oftmals nicht zu überblicken, inwieweit er einen positiven Nachlass hinterlassen hat. Mit der gesetzlich festgelegten Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis von Tod und der einschlägigen erbrechtlichen Regelung ist die Zeit äußerst kurz bemessen, sich die notwendigen Informationen zu besorgen, um die Lage tatsächlich zutreffend einschätzen zu können.

Ein Erbe kann die Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung annehmen. Er hat sie allerdings auch dann angenommen, wenn die Sechswochenfrist ohne Rückäußerung verstrichen ist. Will er sich danach seiner Erbenstellung wieder entledigen, muss er die Annahme anfechten; Voraussetzung ist allerdings, dass er bei der Annahme von falschen Voraussetzungen (= Irrtum) ausgegangen ist. Eine solche Ausschlagung und damit auch die spätere Anfechtung der Annahme, die rechtlich die gleiche Wirkung hat, unterliegen der Form des §§ 1945, 1955 BGB, die Erklärung muss also zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder über einen Notar abgegeben werden.

Das OLG Hamm hatte sich im Januar 2009 mit einem Fall zu beschäftigen, indem Ehefrau und Sohn des Erblassers zunächst die Erbschaft angenommen und einen Erbschein beantragt hatten, den sie beide zu Erben zu je 1/2 auswies.Gut vier Monate später erklärten sie zur Niederschrift beim Nachlassgericht die Anfechtung der Erbschaftsannahme (= Ausschlagung der Erbschaft) mit der Begründung, sie seien aufgrund einer kurz vor dem Tode des Erblassers stattgefundenen Besprechung mit der Steuerberaterin des Hauses irrig davon ausgegangen, dass das Vermögen des Erblassers aufgrund einer Kapitallebensversicherung einen positiven Saldo aufweise. Nachfragen bei Banken hätten dann jedoch ergeben, dass eine Kapitallebensversicherung nicht vorhanden und der Nachlass deshalb überschuldet sei.Weitere acht Monate später ließen die Beteiligten – in diesem Fall nicht in der Form des § 1955 BGB, sondern durch anwaltlichen Schriftsatz an das Nachlassgericht – die Anfechtung der Anfechtung der Erbschaftsannahme (= Annahme der Erbschaft) erklären und führten zur Begründung aus, ihnen liege nunmehr eine Jahresbescheinigung der depotführenden Bank vor, nach welcher der Nachlass doch nicht überschuldet sei, weil das Depot ein Guthaben von etwa 48.000 Euro aufweise. Weitere sechs Monate später ließen die Beteiligten – wiederum nicht in öffentlicher Urkunde, sondern durch anwaltlichen Schriftsatz an das Nachlassgericht – mitteilen, das Guthaben auf dem Depot habe im Ergebnis doch nicht zu einem positiven Saldo des Nachlasses geführt, weshalb erneut die «Anfechtung des Erbes» (= Ausschlagung der Erbschaft) erklärt werde.

Das OLG Hamm ging mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 II BGB darstellt und zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigt, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung des Nachlasses beruht, desweiteren die Fehlvorstellung für die Erklärung der Erbschaftsannahme ursächlich gewesen ist.

Neu ist der Ansatz des OLG Hamm allerdings bezüglich der Frage, ob die Anfechtung der Anfechtung der Erbschaftsannahme in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 1945, 1955 BGB einer bestimmten Form bedarf. Während in einer Entscheidung aus dem Jahre 1980 des Bayerischen Obersten Landesgerichts noch keine Formpflicht gesehen wurde, erklärt das Gericht die Notwendigkeit der Einhaltung der notariellen Form beziehungsweise der Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts. Die entsprechende Anwendung dieser Regelungen begründete es damit, dass durch die Anfechtung der Anfechtung Rechtsklarheit für einen größeren Personenkreis geschaffen werden muss, welche nur durch die Einhaltung der Form gewährleistet sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Einstweilen sollte also jeder Betroffene den sichersten Weg wählen und solche Erklärungen in notarieller Form oder gegenüber dem Nachlassgericht direkt abgeben.

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