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18.11.2009

Erbrecht nichtehelicher Kinder: NEU

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Erbrecht nichtehelicher Kinder

Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren waren, hatten nach der bislang gültigen Rechtslage grundsätzlich kein Erbrecht nach ihrem Vater und dessen Verwandten. Umgekehrt genau so: Auch der Vater des verstorbenen nichtehelichen Kindes konnte nicht dessen Erbe sein. Beide galten als "nicht verwandt" (Art. 12 § 10 NichtehelichenG von 1969; § 1589 BGB aF). Zu den Ausnahmen.

Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (European Court of Human Rights - ECHR, application no. 3545/04) verstößt das ungleiche Nichtehelichenerbrecht in Deutschland gegen Art. 8 und Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Presseerklärung des ECHR vom 28.05.2009

Die Entscheidung des ECHR hat immense Auswirkungen auf schon abgeschlossene Erbverfahren, die nach der bisherigen Rechtslage das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht berücksichtigt haben.

Da ein Erbschein nie rechtskräftig wird, sind alte Erbfälle neu aufzurollen. Erben und Erbquoten können sich ändern. Erbscheine sind dann als unrichtig einzuziehen.

Dies führt unter Umständen dazu, dass ganze Nachlässe auch nach mehreren Jahrzehnten (teilweise) rückabgewickelt werden müssen.



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