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9.12.2010

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht angenommen

Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden

gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und

Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in

der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008,

durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer

Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer

erheblichen, vererbbaren Vermögens - darunter Wohn- bzw.

Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -,

das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die

steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie machen im

Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der

Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen

als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig

sei. Diskriminierend sei es ferner, dass das Familienheim zwar für

Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für

verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde.

Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien

vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie

Ausland zu verlagern.

 

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die

Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind

unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der

Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend

erkennen lassen.

 

(BVerfG, Beschluss v. 30.10.2010, 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09)

 

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3.12.2010



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