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3.3.2011

Rückgängigmachen des Ausschluss des Ehegattenerbrechts im Scheidungsverfahren

Wenn ein Ehegatte während des Laufs eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt, ohne ein Testament zu errichten, stellt sich die Frage, ob der andere Ehegatte dann den verstorbenen Ehegatten beerbt. Das Gesetz sieht in § 19333 BGB eine Regelung für diese Fälle vor. Danach ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen – sprich das Trennungsjahr absolviert war- und entweder der Ehegatte die Scheidung selber beantragt hatte oder ihr bereits zugestimmt hat. Allein die theoretische Möglichkeit des überlebenden Ehegatten, im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen Scheidungsantrag zurückzunehmen oder die erteilte Zustimmung zu widerrufen, verhindert nach der Entscheidung des OLG Rostock (Beschluss vom 27.04.2010 - 3 W 104/09) den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht.



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