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7.4.2011

Wehren Sie sich gegen überhöhte Anwaltskosten!

Die Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Miterbengemeinschaft darf Ihr Anwalt nur verlangen, wenn ein Miterbe ausdrücklich als Vertreter einer Erbengemeinschaft etwas an die Erbengemeinschaft einklagt.

Der Fall des Landgerichts Freiburg:

Eine Miterbin klagte einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung an die aus insgesamt drei Personen bestehende Erbengemeinschaft ein. Sie wies in der Klagebegründung darauf hin, dass sie berechtigt sei, den zu Gunsten der gesamten, ungeteilten Erbengemeinschaft bestehenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an alle Miterben zu verlangen.

Dadurch zeigte sie allerdings, dass sie als gesetzliche Prozessstandschafterin gemäß § 2039 S 1 BGB handeln wollte.

Die Entscheidung des LG:

Das LG Freiburg versagt den Erhöhungszuschlag für den beauftragten Anwalt. Es stellt klar, dass ein solcher nur dann anfällt, wenn der einzeln klagende Miterbe als Vertreter für die Erbengemeinschaft insgesamt auftritt. Nur dann sind Auftraggeber des Anwalts alle Miterben einzeln, selbst wenn nur ein Miterbe für alle prozessual tätig wird. Der Klageantrag auf Grund § 2039 S 1 BGB gibt für sich alleine diese gewillkürte Stellvertretung nicht her. Die Prozessführung auf Grund § 2039 S 1 BGB ist auch keine Verfügung, die auch durch einen Vertreter vorgenommen werden kann, welche grundsätzlich die Erhöhungsgebühr auslöst.

Praxishinweis: Wir als NDEEX - Fachanwälte beteiligen uns nicht an "konstruierten" Gebührenerhöhungen!  Für uns steht Ihr Erfolg im Vordergrund.

Ein seriöser Anwalt wird ohnehin immer nur ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft vertreten.

(LG Freiburg, Beschluss vom 19.1.2010 – 9 T 8/10)



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