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29.8.2011

Anordnung einer Nachlasspflegschaft / Ungewissheit über den endgültigen Erben

Das OLG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 20. Mai 2011 (Az. 3 Wx 51/11) festgestellt, dass ein Verfahren auf gerichtliche Feststellung einer  Vaterschaft des Erblassers eine Ungewissheit über den endgültigen Erben darstellt. In der Regel rechtfertigt dies die Bestellung eines Nachlasspflegers, § 1960 BGB,  wenn für die Vaterschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Hierbei dürfen im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter von Sicherungsmaßnahmen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

 

Der Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Aus der Ehe des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau sind keine Kinder hervorgegangen. In einem privatschriftlichen Testament aus dem Jahre 2007 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser 2009 ein neues notariell beurkundetes Testament. In der Vorbemerkung erklärte er, er sei verwitwet und habe keine Abkömmlinge. Der Erblasser bestimmte 11 Personen mit unterschiedlichen Erbquoten zu seinen Erben und ordnete Testamentsvollstreckung an. Nach dem Tod des Erblassers meldete die Beteiligte zu 1. beim Nachlassgericht. Sie behauptete, die leibliche Tochter des Erblassers  zu sein. Ein Verfahren zum Nachweis der Vaterschaft sei bereits beim zuständigen Amtsgericht anhängig. Zum Nachweis ihrer Abstammung überreichte sie ein Sachverständigengutachten in dem ein Vaterschaftsplausibilitätsgrad von 99,999 % angenommen wurde. Die Beteiligte zu 1. beantragte den Antrag des Beteiligten zu 14. auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückzuweisen. Des Weiteren erklärte sie die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen aus 2007 und 2009 und beantragte die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Diesem Antrag folgte das Amtsgericht und bestellte einen Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses für die unbekannten Erben sowie zur Ermittlung der Erben. Gegen die Anordnung legten zwei der im Testament des Jahres 2009 zu Erben berufenen Personen Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom OLG Schleswig-Holstein aus den Eingangs dargestellten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.

Joachim Müller

29. August 2011



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