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22.12.2011

Anfechtung eines Testaments und Gutachten

Ein Sachverständigengutachten, das die Unechtheit eines Testaments beweisen soll, muss nachvollziehbar sein, Vergleichsmaterial berücksichtigen und von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt sein. Das entschied nun das LG Duisburg (Beschluss v. 17.10.2011 – 7 T 91/10) an Hand folgenden Falles:

Eine Witwe beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund eines handschriftlichen Testaments ihres verstorbenen Ehegatten. Die Kinder bestritten die Echtheit des Testaments. Das Nachlassgericht erhob Beweis durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens und anschließender Anhörung des Sachverständigen. Dieser meinte, dass das handschriftliche Testament nicht authentisch sei. Der Erbscheinsantrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren holt das LG Duisburg ein neues schriftliches Sachverständigengutachten über die Echtheit des Testaments ein. Der neue Gutachter zeigte, dass sowohl die Unterschrift des Erblassers im Testament als auch der Urkundentext mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig gefertigt wurde. Er stützte sich auf einen breiten Fundus an Vergleichsmaterial für die schriftvergleichende Untersuchung.

Das LG Duisburg folgt diesen sachverständigen Ausführungen und hat erhebliche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des ersten Sachverständigen, weil er weder eine anerkannte Ausbildung im Bereich der Schriftvergleichung durchlief, noch ein nachvollziehbares Messverfahren anwandte. Dessen nur graphologische Ausbildung bei einem privaten Weiterbildungsinstitut erreicht nicht das Ausbildungsniveau, das für die öffentliche Bestellung und Vereidigung des im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen gegeben ist. Sein Gutachten ist daher schlechterdings nicht nachvollziehbar und für die zu entscheidende Frage der Testamentsechtheit unbrauchbar.

Praxishinweis: Die lesenwerte Entscheidung zeigt, welche Angriffsmöglichkeiten gegen ein Schriftsachverständigengutachten möglich sein können. Gerade die Echtheit von Testamenten wird nicht selten in Zweifel gezogen und kann in der Regel nur durch ein solches Gutachten ermittelt werden.

Es gilt: auch Gutachter sind fehlbar. Mit einem ungenügenden Schriftgutachten muss sich niemand zufrieden geben. Wie ein solches Gutachten inhaltlich überprüft wird, ist das tägliche Brot der Mitglieder des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten.



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