nach oben
15.2.2012

Wann liegen Schenkungen des Erblassers vor, die die Erben beeinträchtigen?

Wann liegen Schenkungen des Erblassers vor, die die Erben beeinträchtigen? Mit dieser Frage hatte sich erneut der Bundesgerichtshof auseinander zusetzen

Sozusagen ein "erbrechtlicher Dauerbrenner" sind lebzeitige Schenkungen des längerlebenden Ehegatten, die die Vertragserben beeinträchtigen. In der Regel stellt sich das Problem vereinfacht wie folgt dar: Die Ehegatten verfassen ein Berliner Testament, dass heißt sie setzen sich auf den ersten Todesfall wechselseitig zu Alleinerben ein und ihre Kinder auf den zweiten Todesfall zu Schlusserben. Dann verstirbt einer der Ehegatten, möglicherweise früher als er dies selbst erwartet und gewünscht hat. Der andere Ehegatte wendet sich nochmals einem neuen Partner zu. Eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung durch den längerlebenden Ehegatten ist grundsätzlich nicht mehr möglich, da in aller Regel Bindungswirkung aufgrund der Vermutungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB eingetreten ist.

Nun geht der überlebende Ehegatte dazu über, wesentliche Vermögensteile zu Lebzeiten an den neuen Partner zu verschenken. Grundsätzlich kann zwar der überlebende Ehegatte mit seinem Vermögen machen was er will (§ 2286 BGB). Allerdings sind ihm Schenkungen verboten, die die Schlusserben (hier die Kinder) beeinträchtigen. Derartige Schenkungen des längerlebenden Ehegatten können die Schlusserben nach dem Ableben des zweiten Elternteils grundsätzlich gegenüber dem Beschenkten nach § 2287 BGB rückgängig machen. Dieses Recht steht dem Schlusstermin immer dann nicht zu, wenn ein lebzeitiges Eigeninteresse des längerlebenden Ehegatten an den Schenkungen vorlag. Zu diesem Problemkreis hat der Bundesgerichtshof am 26.10.2011 eine interessante Entscheidung getroffen. Demnach kann ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen, etwa zur Betreuung im weiteren Sinne, übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. In dem entschiedenen Fall haben die Ehegatten, wie oben dargestellt, ein Berliner Testament verfasst und ihre beiden gemeinschaftlichen Kinder (Sohn und Tochter) zu Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod des Ehemanns hat die überlebende Ehefrau ihrem Sohn das von ihr bewohnte Hausgrundstück übertragen. Die Überlassung erfolgte unentgeltlich, Gegenleistungen, insbesondere die Vereinbarung von Wart- und Pflegeleistungen, wurden von den Vertragsparteien trotz notarieller Belehrung nicht gewünscht.

Die Tochter der Erblasserin und Schwester des Beschenkten hielt dies für eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB. Ein solcher Missbrauch liegt immer dann nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Ein solches Eigeninteresse kommt etwa in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht. Wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung festgestellt hat, ergibt sich nicht allein aus der Tatsache, dass im Überlassungsvertrag eine Wart- und Pflegeverpflichtung nicht vereinbart wurde, das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses. Ein solches Eigeninteresse an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, so der Bundesgerichtshof, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen, zum Beispiel Betreuung im weiteren Sinne, übernimmt, diese tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. Dies konnte der Sohn im vorliegenden Fall beweisen, weswegen das Gericht von einem lebzeitigen Eigeninteresse ausging und die Klage der Schwester auf Rückübertragung des Hausgrundstücks abgewiesen hat (BGH 26.10.2011, IV ZR 72/11, ZErb 12, 37, FamRZ 12, 28).





← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie