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23.3.2012

Kein Erbrecht nach biologischem Vater

Die gestrige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)zur Ablehnung eines Anfechtungsrechts biologischer Väter hinsichtlich der Vaterschaft des gesetzlichen Vaters hat auch Auswirkungen bis ins Erbrecht.

Der EGMR lehnte eine Beschwerde eines biologischen Vaters ab. Dieser war der Erzeuger eines Kindes, das während der bestehenden Ehe der Mutter des Kindes von ihm mit dieser Mutter gezeugt worden war. Das Kind gilt aber als eheliches Kind, wenn es während einer Ehe geboren wurde und die Ehelichkeit nicht angefochten wurde. Anfechtugnsberechtigt sind nur der gesetzliche Vater, die Mutter und das Kind selber. Der biologische Vate hat keine Anfechtungsrecht, was der EGMR gestern bestätigte.

Damit kann dieses Kind auch nicht Erbe des biologischen Vaters sein, solange nicht seine Ehelichkeit wirksam angefochten wurde. Vater im Sinne des deutschen Erbrechts ist nämlich nur der gesetzliche Vater, also der Vater, der nach deutschem Familienrecht als Vater angesehen wird. Dies ist in § 1592 BGB geregelt. Danach ist Vater eines Kindes derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat (ohne dass eine wirksame Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt ist oder keine Ehe bestand) oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 640 H ZPO gerichtlich festgestellt wurde.  



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