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28.6.2012

Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei vorweggenommer Erbfolge

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 13.06.2012 unter dem Aktenzeichen 3 K 125/09 entschieden, dass die Auseinandersetzung einer Eigentümergemeinschaft über ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erlangtes Grundstück anders als bei dem Erwerb von Todes wegen nicht von der Grunderwerbsteuer befreit sei.

Die verstorbende Mutter hatte ihren beiden Kindern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen zwei Grundstücke übertragen und sich an beiden Grundstücken ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten. Außerdem hatte sich die Mutter ein lebzeitiges Rückforderungsrecht vorbehalten für den Fall, dass die Kinder die Grundstücke belasten oder veräußern sollten.

Kurz darauf verstarb die Mutter und die beiden Geschwister beerbten ihre Mutter zu gleichen Teilen.

Die beiden Geschwister setzten die Erbengeinschaft und die Eigentümergemeinschaft auseinander. Die eine Schwester erhielt in diesem Zuge das eine Grundstück zu Alleineigentum und die andere Schwester das andere Grundstück zu Alleineigentum.

Die beteiligten Finanzämter erhoben eine Grunderwerbsteuer von 6.678,- EUR bzw. 3.473,- EUR.

Zu Recht, wie das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht meint. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

Weil die Grundstücke nicht zum Nachlass gehörten, komme in dem vorliegenden Fall im Ergebnis eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht in Betracht.

Wenn die Mutter die Grundstücke im Wege der vorweggenommen Erbfolge gleich jeweils zu Alleineigentum übertragen hätte, wäre in dem vorliegenden Fall keine Grunderwerbsteuer angefallen und die Beteiligten hätten 10.151,- EUR gespart. 

Der Fall zeigt, dass neben den erbrechtlichen Überlegungen bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge die steuerlichen Fragen nicht außer Betracht gelassen werden sollten.

 

 

 

 

 



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