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27.8.2012

Einkommensteuerschuld für das Todesjahr des Erblassers ist eine Nachlassverbindlichkeit

Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe auch für die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, z. B. noch nicht bezahlte Einkommensteuer. Diese Schulden können nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vom Wert der Erbschaft abgezogen werden. Streitig war aber, ob dies auch für die Steuerschulden gilt, die im Todesjahr des Erblassers entstehen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte dies verneint, weil die Einkommensteuer erst am Ende eines Kalenderjahres entsteht. Der Bundesfinanzhof vertritt in seiner Entscheidung vom 04.07.2012, Az. A II R 15/11, eine andere Meinung. Danach kommt es nicht darauf an, wann die Steuer rechtlich entsteht, nämlich am Ende eines Jahres, sondern nur darauf, ob der Erblasser vor seinem Tod eine steuerlich relevante Tätigkeit entfaltet hat.

Im entschiedenen Fall ging es darum, dass 2004 der Erblasser verstarb und die Erben, die für dieses Jahr berechneten Steuern nachzahlen mussten. Dies taten sie auch. Das Finanzamt lehnte es aber ab, die für das Jahr 2004 entstandenen Steuern als Nachlassverbindlichkeit vom Wert der Erbschaft abzuziehen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das Finanzamt zu Unrecht die für das Jahr 2004 entstandenen Steuern nicht vom Wert des Nachlasses abgezogen hat. Der Bundesfinanzhof ist sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat ausgeführt, dass selbst dann, wenn Eheleute zusammen veranlagt werden, die vom Erblasser herrührenden Steuern rausgerechnet und als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können.



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