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14.9.2012

Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, Urteil des BFH vom 28.03.2012 - II R 43/11

Die Schenkungsteuerfreibeträge stehen den Beteiligten alle 10 Jahre neu zur Verfügung. Mehrere Zuwendungen innerhalb der 10-Jahresfrist werden bei der Berechnung der Steuer aber addiert. Die Maßgebliche Vorschrift lautet:

„§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
  (1) 1Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. 2Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. 3Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. 4Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. 5Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.“

Der BFH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Am 31.12.1998 war ein Grundstück von den Eltern an ihren Sohn verschenkt worden. Am 31.12.2008 erfolgte eine weitere Grundstückszuwendung an den Sohn. Das Finanzamt nahm an, dass die 10-Jahresfrist nicht abgelaufen gewesen sei, addierte den Wert der Zuwendungen und erließ unter Berücksichtigung der Vorschenkung einen entsprechenden Schenkungssteuerbescheid. Zu Unrecht, wie der BFH entschied, da der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG rückwärts zu berechnen und dabei der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen ist.



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