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7.10.2012

Das Facebooktestament und der virtuelle Nachlass

Die Anzahl der Facebook- und Twitternutzer und Personen, die eine private Homepage betreiben, ist inzwischen gewaltig. Wenig beachtet und bedacht wurde bisher  aber, was im Todesfall mit den Einträgen und Seiten passiert. Regelt man nichts, geistern Facebookeinträge und Webseiten bis zur Abschaltung im World Wide Web herum - der so genannte "virtuelle Nachlass".

In steigender Zahl werden in Testamenten Testamentsvollstrecker eingesetzt, die die Einträge und Seiten löschen sollen. Ein zunehmender Trend geht auch dahin, die Seite zumindest vorübergehend mit einer Todesanzeige versehen zu lassen und ein Beileidsforum einzurichten.

Expertentipp: Diese Anordnungen lassen sich letztlich nur in formwirksamen Testamenten regeln oder durch lebzeitige Aufträge, die für den Todesfall gelten sollen. Entscheidend ist, dass man daran denkt und den in Frage kommenden Personen auch die Zugangsdaten zur Verfügung stellt, damit diese auch nach Ihren Anweisungen handeln können. Lassen Sie sich hierzu von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, der Ihr Anliegen in in die richtige Form bringen wird.



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