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12.10.2012

Bundesfinanzhof legt das Erbschaftsteuergesetz in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung dem Bundesverfassunsgericht vor

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 geltenden Fassung (ErbStG) i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verfassungswidrig ist.

Der BFH stellt in diesem Beschluss zusätzlich klar, dass die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung in Bezug auf Erbschaftsteuerfreibeträge von € 20.000,- von Personen der Erbschaft-Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) und Personen der Erbschaft-Steuerklasse III (fremde Dritte) nicht verfassungswidrig ist.

Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass die in §§ 13a und 13b ErbStG weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung bzw. ein verfassungswidriger Begünstigungsüberhang.

Die zusätzlich zu den Freibeträgen des § 16 ErbStG anwendbaren Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen führten laut BFH dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme seien.

Die Verfassungsverstöße führten - so der BFH - teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

Es wird abzuwarten sein, wie das höchste deutsche Gericht entscheiden wird.



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