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17.10.2012

Miterben dürfen Unterlagen nur gemeinsam einsehen

Wer einer Erbengemeinschaft gegenüber zur Einsichtnahme in seine Unterlagen verurteilt ist, muss diese Einsichtnahme allen Miterben gegenüber gleichzeitig gewähren.

Der (verkürzte) Fall:

Zwei Miterben erwirkten gegen den Schuldner eine Urteil des Inhalts, dass dieser der Erbengemeinschaft Einsichtnahme in die Pflegedokumentation nebst zugehörigen Medikamentenspiegel für bestimmte Zeiträume vor dem Tod des Erblassers gewähren musste. Einer der Miterben beauftragte daraufhin den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung damit, dem Schuldner die Unterlagen wegzunehmen, in Gewahrsam zu nehmen, und sie ihm anschließend zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab, weil der Gläubiger keine Vollmacht des weiteren Titelgläubigers (Miterben) hierfür vorlegte.


Die Entscheidung des AG Augsburg:

Der Gläubiger legt gegen die Ableghnung des Gerichtsvollziehers Erinnerung gem. § 766 ZPO ein. Das AG Augsburg (Beschluss vom 30.7.2012 – 1 M 13179/12) reiht diese Art der Zwangsvollstreckung unter § 883 ZPO analog ein (OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 171). Wegen der im Vollstreckungstitel als Gläubiger genannten Erbengemeinschaft kann die Zwangsvollstreckung nur zugunsten der Erbengemeinschaft, nicht aber zugunsten nur eines einzelnen Miterben verlangt werden. Das folgt aus der Bindung des Gerichtsvollziehers an den Urteilsinhalt, § 750 I ZPO.

Bei einer Erbengemeinschaft sind alle Miterben als Gesamthandsgläubiger anzusehen, sodass die Vollstreckung nur zugunsten aller Miterben möglich ist (KG Berlin, NJW 1957, 1154). Das AG sieht die Erbengemeinschaft hinsichtlich der einzelnen Miterben als Mitgläubiger nach § 432 BGB. Die Einsichtnahme muss daher allen Miterben gleichzeitig gewährt werden.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn alle Titelgläubiger einen Miterben zur Einsichtnahme bevollmächtigten. Hieran fehlte es jedoch, da der weitere Miterbe die Vollmacht hierzu nicht erteilte. Zu einer zeitlich versetzten, z.B. mehrfachen Einsichtnahme an mehrere Miterben nacheinander, ist der Schuldner nicht verpflichtet. Das AG Augsburg weist die Erinnerung deshalb kostenpflichtig zurück.


Praxishinweis:

Die Entscheidung zeigt, dass ein Urteil, das zuvor ggf. langwierig erstritten wurde, erst noch richtig umgesetzt werden muss. Auskunfts-, Rechenschafts- und Einsichtnahmerechte der Miterben stellen einen besonders wichtigen Teil der Erbauseinandersetzung in fast jedem abzuwickelnden Erbfall dar. Die Vollstreckung in diesen Bereichen ist eine gesonderte "Kunst", da es um die Abgabe von Erklärungen - und nicht "nur" um Zahlung - geht, die besonders vollstreckt werden müssen. Hierbei helfen Ihnen die Erbrechtsspezialisten von NDEEX!

 



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