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30.10.2012

Der Wert des Nachlasses und das Erfordernis einer familienrechtlichen Genehmigung bei Ausschlagung eines Erbes von Abkömmlingen.

Das OLG Köln hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Eine Erblasserin hatte testamentarisch die Kinder ihrer Geschwister eingesetzt.
Als Ersatzerben für diese Geschwister waren die jeweiligen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge berufen.
Eine Nichte der Erblasserin erklärte für sich selbst und gemeinsam mit dem Ehemann und Vater ihrer Tochter die Erbausschlagung für diese.
Entsprechend verfuhren die übrigen Geschwister, soweit Abkömmlinge vorhanden waren. 
Sinn sollte sein, dass der Ehemann der Erblasserin Alleinerbe wurde; dieser sollte dann an die jeweiligen Erben eine Abfindung zahlen.
Die ausschlagenden Eltern waren im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins durch den Ehemann der Erblasserin aufgefordert worden, eine familiengerichtliche Genehmigung oder ein Negativattest, dass eine solche nicht erforderlich sei, vorzulegen. 
Der Antrag auf ein Negativattest wurde abgelehnt, da nach Ansicht des Rechtspflegers genehmigungsfrei nur eine Ausschlagung erfolgen könne, wenn eine Unwirtschaftlichkeit des Nachlasses vorläge.
Auf die Beschwerde hin wurde dieser Beschluss aufgehoben.
Das Gericht war der Ansicht, dass die erklärte Erbausschlagung zunächst einmal lediglich die Erbausschlagung der Mutter bedeute.
Da diese bei Antritt der Erbschaft über den Erbteil hätte völlig frei verfügen können, diesen auch  belasten, verkaufen oder sogar verschenken können, hätte sie das Erbe auch zunächst annehmen und anschließend eine vertragliche Regelung der oben genannten Art treffen können. 
So hätte das angestrebte Ziel -Abfindung- ebenfalls erreicht werden können.
Auch für diesen Fall gilt daher die Regelung des § 1643 Abs. 2 S.2 BGB, der besagt,  dass dann eine Genehmigung des Familiengerichts für die Ausschlagung des Abkömmlings nicht erforderlich ist, wenn die Kinder erst durch Ausschlagung ihrer Eltern Erbe werden.
Es kann hier nicht darauf ankommen ob der Nachlass werthaltig oder wertlos ist, da das Gesetz diese Unterscheidung nicht trifft und es somit auch keine weitere gesetzliche Einschränkung der Genehmigungsfreiheit gibt.

Résumé: Wollen Eltern, die als Erben eingesetzt sind, die Folgen eines Testamentes durch taktische Ausschlagung abändern, so können sie auch für ihre Kinder, die nachrücken würden, ein werthaltiges Erbe ausschlage, um ihr Ziel zu erreichen. Eine Genehmigung des Familiengerichtes ist nicht notwendig.


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