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20.11.2012

Voraussetzungen der Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei General- und Altersvorsorgevollmacht

Das Problem:

Die Erteilung von Vorsorgevollmachten erfolgt zur Vermeidung der gerichtlichen Anordnung einer Betreuung. In der Regel ist daher der Bevollmächtigte in seinen Befugnissen nach außen hin zum rechtsgeschäftlichen Handeln für den Vollmachtgeber nicht eingeschränkt. Das setzt aus der Sicht des Vollmachtgebers großes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus.

 

Da vielfach Ehepartner, Abkömmlinge oder sonstige Familienangehörige als Bevollmächtigte eingesetzt werden, wird ein wichtiger Aspekt bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht, nämlich die Kontrolle des Bevollmächtigten, häufig vernachlässigt.

 

Kommt es dann später bei der tatsächlichen Geschäftsführung des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber zu Unregelmäßigkeiten, müssen wiederum die Gerichte angerufen werden. Zum wiederholten Male hat sich der Bundesgerichtshof mit einer solchen Problematik beschäftigen müssen. In seinem Beschluss vom 01.08.2012 hat der Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen General- und Altersvorsorgevollmacht Stellung genommen.

 

Nach der Bestimmung des § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Durch diese Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen.

 

Wie jede Betreuung darf eine solche Kontrollbetreuung nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Dieser Wille des Vollmachtgebers ist in jedem Fall auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten. D. h., dass bei der Errichtung einer Kontrollbetreuung weitere Umstände hinzutreten müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte, Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird, erforderlich. Als Maßstab bestimmt der Bundesgerichtshof die Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers. Anhaltspunkte liegen bereits dann vor, wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und besonderem Umfang sind oder wenn die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten fraglich sind. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht sind also nicht unbedingt erforderlich.

 

Ausreichend sind nach dem Bundesgerichtshof konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

 

Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Zu fragen ist, was sich der Vollmachtgeber in Bezug auf die Verwendung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten konkret vorgestellt hat. Gibt es hierzu nichts Schriftliches, werden der Wille und das Interesse des Vollmachtgebers nur äußerst schwierig zu ermitteln sein. Von daher empfiehlt sich, von vorne herein sogleich mit der Erstellung der Vorsorgevollmacht auch eine entsprechende schriftliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vorzunehmen.

 

 

 

Neuwied, den 20.11.2012

 

 

Joachim Müller

-Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Erbrecht-



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