nach oben
15.2.2013

Schutz des Eigenheims vor dem Pflichtteil - Stundungsantrag möglich!

In vielen Fällen setzen sich Eheleute in gemeinschaftlichen Testamenten gegenseitig als Alleinerben ein. Allerdings haben die Kinder in den meisten Fällen einen Pflichtteilsanspruch. Der Anspruch ist durch eine Geldzahlung zu erfüllen. Wenn die Eheleute nur ein gemeinsames selbstbewohntes Hausgrundstück und sonst nichts hatten, müsste der Überlebende Ehegatte das Hausgrundstück zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches eigentlich verkaufen und ausziehen. Er kann aber bei dem Nachlassgericht auch einen Antrag auf Stundung des Pflichtteilsanspruches stellen. Das Gericht entscheidet dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange der Beteiligten über die Art und den Umfang der Stundung des Pflichtteilsanspruches. In der Regel ist es sinnvoll, sich mit dem Pflichtteilsberechtigten zu verständigen. Es könnte zum Beispiel vereinbart werden, dass der Geldbetrag erst bei dem Verkauf des Hausgrundstückes -spätestens mit dem Versterben des überlebenden Ehegatten- zu zahlen und bis dahin zu verzinsen ist. Eine Besicherung könnte über die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld im Grundbuch erfolgen. Wenn man sich nicht einigt, kann grundsätzlich auch das Gericht gem. §§ 2331a, 1382 BGB eine entsprechende Anordnung treffen.

TIP:

Sollte man als überlebender Ehegatte zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches zum Verkauf des selbstbewohnten Hausgrundstückes gezwungen sein, sollte man beim Nachlassgericht einen Antrag auf Stundung des Pflichtteils stellen.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie