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23.7.2013

Eine letztwillige Verfügung, nach der Erbe werden soll, 'wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert', ist nichtig.

Dies entschied das OLG München am 22. 5.2013 und begründete seine Entscheidung wie folgt: Eine ausdrückliche Namensnennung, wer Erbe werden soll, hat der Erblasser nicht getroffen. Das Testament kann auch nicht ausgelegt werden. Denn es ist unklar, aus welchem Personenkreis jemand ausgewählt werden soll. Sollen es Personen sein, die bereits Einzelgegenstände zugewendet bekommen haben? An welcher Art von „Kümmern“ hat der Erblasser gedacht? Meinte er die körperliche Pflege oder die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit? Meint er eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit? Die von dem Erblasser gewählte Formulierung ist so vage, dass die Beantwortung der Frage, ob sich jemand nach Testamentserrichtung bis zum Tod des Erblassers in der Art und Weise um den Erblasser „gekümmert“ hat, wie es dieser erwartet hätte, von dem jeweiligen Begriffsverständnis des die Person des Bedachten zu bestimmenden Dritten abhängig ist, so das OLG München. Dies führt dazu, dass das gesamte Testament nichtig ist.



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