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29.8.2013

Was geschieht mit dem Pflichtteil, wenn der zur Zahlung Verpflichtete verstirbt?

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgendem Fall auseinanderzusetzen: Die Eheleute M und F haben eine Tochter T. Sie setzen sich gegenseitig auf den ersten Todesfall zu Alleinerben ein und auf den zweiten Todesfall die gemeinsame Tochter T (Berliner Testament!). Im Jahre 2003 verstirbt V und wird von seiner Ehefrau F alleine beerbt. Diese stirbt in 2004 und wird von der Tochter T alleine beerbt. Auf den ersten Todesfall fielen keine Erbschaftsteuern an, da das vererbte Vermögen unter den persönlichen Freibeträgen lag. Auf den Tod der F sollte die Tochter T allerdings 98.850 € Erbschafsteuer bezahlen. Die T machte im Jahre 2005 den Pflichtteil nach ihrem Vater V gegenüber dem Finanzamt geltend und wollte diesen bei Berechnung der Erbschafsteuern nach der Mutter in Abzug bringen. Der Pflichtteil nach dem Vater war noch nicht verjährt. Das Finanzamt hat den Abzug abgelehnt. Eine Klage der T vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

Die Revision führt zur Aufhebung der Entscheidung und Herabsetzung der Steuer. Der Bundesfinanzhof führte in seinem Urteil zusammengefasst folgendes auf: Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge des § 10 Abs. 3 ErbStG. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist das erbschafsteuerlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist.

(BFH, Urteil vom 19.2.2013 – II R 471/11, Zerb 8/2013)



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