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13.9.2013

Bei einer chronisch-progredienten Demenz und festgestellter Testierunfähigkeit gibt es keine "lichten Momente".

Immer wieder gibt es Streit über die Frage, ob nicht bei dementen Patienten auch lichte Momente, im juristischen und medizinischen Sprachgebrauch als „luzide Intervalle“ bezeichnet, auftreten können, so dass auch demente Patienten noch wirksam Verträge abschließen oder Testamente verfassen können. Dabei wird oft von Notaren bestätigt, dass sie aufgrund ihrer langen Berufserfahrung und durch den Verlauf eines Gespräches Testierfähigkeit festgestellt haben.

 

Mit einem solchen Fall hat sich das OLG München mit Beschluss vom 01.07.2013 (AZ: 31 Wx 266/12, Fundstelle BeckRS 2013, 11657) befasst. Dort hatte bei einer späteren Erblasserin unter anderem ein Mini-Mental-Status-Test in einer Klinik 13 von 30 Punkten ergeben. Dennoch hatte dann später ein Notar ein Testament der Patientin beurkundet und erläutert, dass er Testierfähigkeit aufgrund des Verhandlungsverlaufs festgestellt habe.

 

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hatte ein Gutachter festgestellt, dass es ein Unterschied ist, ob man mehrfach seinen Willen äußert oder ob man überhaupt die Fähigkeit zur eigenen Willensbildung hat. Bei einer Demenz und einem Ergebnis wie dem oben ausgeführten Mini-Mental-Status-Test sei dies ausgeschlossen. Damit kommen auch lichte Momente nicht mehr in Betracht, so dass man in derartigen Fällen nicht von einer Testierfähigkeit ausgehen kann.

 

Der aufgrund des notariellen Testamentes beantragte Erbscheinsantrag wurde daher zurückgewiesen.

 

Praxistipp:

Bei dementen Patienten, die noch Verträge schließen „sollen“ oder Testamente verfassen „wollen“, empfiehlt es sich, ein aktuelles psychiatrisches Gutachten mit entsprechenden Tests durchzuführen und zu dokumentieren, um vorne herein Zweifel an der Testierfähigkeit auszuräumen oder eben bei  entsprechendem Ergebnis von derartigen Aktivitäten abgehalten zu werden.



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