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17.9.2013

Nachweis des Erbrechts durch Vorlage einer Testamentskopie

Wer durch ein Testament als Erbe eingesetzt wurde, benötigt im Regelfall zum Nachweis seines Erbrechts einen Erbschein. Dieser Erbnachweis wird dem Erben vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag erteilt, wenn die nach § 2355 BGB erforderlichen Angaben gemacht und die Richtigkeit der Angaben in der Form des § 2356 BGB nachgewiesen wird.

Grundsätzlich hat der Erbe hierzu diejenige Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Bei einer testamentarischen Erbeinsetzung muss also dem zuständigen Nachlassgericht das Originaltestament vorgelegt werden. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass das Originaltestament nach dem Erbfall nicht mehr auffindbar ist.

Das OLG Naumburg hatte in seinem Urteil vom 26.07.2013 (2 WX 41/12 = BeckRS 2013, 14046) die Frage zu entscheiden, ob es im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zum Nachweis des Erbrechts ausreichend ist, wenn der Erbe nur eine Kopie des Originaltestamentes vorlegt.

Gem. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB können die Existenz und der Inhalt von Urkunden mit Hilfe aller zulässigen Beweismittel bewiesen werden (BayObLG, FamRZ 2005, 1866). Diese anderen Beweismittel müssen ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde. Bei Unauffindbarkeit des Originaltestaments sind an den Nachweis des Erbrechts durch sonstige Beweismittel aufgrund der Formenstrenge für testamentarische Verfügungen strenge Anforderungen zu stellen (OLG München, ZEV 2010, 572).

Das OLG Naumburg hat in seiner Entscheidung die Vorlage einer Testamentskopie als ausreichend erachtet, da einvernommene Zeugen die näheren Umstände der Testamentserrichtung bestätigen konnten.

Praxishinweis:

Eigenhändige Testamente im Sinne des § 2247 BGB sollten stets beim zuständigen Nachlassgericht gem. § 2248 BGB hinterlegt werden. Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurde ein zentrales Testamentsregister für Deutschland eingerichtet. In diesem Register werden die beim Nachlassgericht hinterlegten Testamente registriert.



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