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31.10.2013

Bank kann Erben in der Regel nicht zur Vorlage eines Erbscheins zwingen

Nach dem Tod des Erblassers ist es häufig vordringlich, sich mit der Bank in Verbindung zu setzen, gegebenenfalls die Konten des Erblassers zu sperren, vordringliche Zahlungen zu veranlassen oder auch die Konten auf die Erbengemeinschaft umzustellen. Häufig stellen sich Banken allerdings bei solchen Anliegen von Erben quer und verweisen darauf, dass Aktivitäten erst entwickelt würden, wenn ein Erbschein vorgelegt wird. Dies bringt einen Erben dann häufig in die Problematik, dass selbst wenn er  er unverzüglich einen Erbschein beantragt Monate vergehen können, bis er diesen in den Händen hält.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 08.10.2013 die Frage zu entscheiden, inwieweit eine Bank tatsächlich einen Erbschein verlangen kann oder sich auch mit der Eröffnungsniederschrift nebst beglaubigter Abschrift des Testaments oder des Erbvertrags zum Nachweis des Erbrechts grundsätzlich zufrieden geben muss. Er entschied, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach eine Bank beim Tod eines Kunden zwischen Erbschein und Eröffnungsniederschrift wählen können, unwirksam seien.

Der Senat stellte eingangs des Urteils klar, dass der Erbe kraft Gesetzes nicht verpflichtet sei, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Diese Grundaussage des Gesetzes gelte auch für Banken, so dass der Wortlaut einer Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank oder Sparkasse, wonach die Bank bezüglich des Nachweises grundsätzlich und nach „billigem Ermessen“ wählen könne, von diesen Grundgedanken des Gesetzgebers abweiche. Eine solche einschränkende Handhabung sei bestenfalls dann denkbar und notwendig, wenn es hinsichtlich der Erbenstellung Zweifel gebe. Nur dann habe die Bank ein berechtigtes Interesse daran, vor einer doppelten Inanspruchnahme vor einem möglichen falschen und dem dann richtigen Erben geschützt zu werden. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ergebe sich allerdings  aus der Formulierung nicht zweifelsfrei.

Der Bundesgerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sei, dass sie im Ergebnis sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweisstelle als das Grundbuchrecht.



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