nach oben
11.11.2013

Auflassungserklärungen des Testamentsvollstreckers

Von Barbara Schüller, Fachanwältin für Erbrecht, Freiburg.

Ein Testamentsvollstrecker kann wirksam die Auflassung ohne Genehmigung der Vermächtnisnehmer erklären.
Die Erblasserin hatte ihre Schwester als Erbin benannt.  Zum Nachlass gehörten mehrere Immobilien. Der Nachlass war mit Vermächtnissen belastet. So wurde einem Neffen und einer Nichte jeweils ein Miteigentumsanteil von je ein Halb an zwei verschiedenen Grundstücken vermacht. In dem notariellen Testament wurde die Schwester als Dauertestamentsvollstreckerin für die Vermächtnisnehmer eingesetzt mit (u.a.) der Aufgabe, die Vermächtnisse vollständig zu erfüllen.

In einer notariellen Urkunde erklärte die Schwester im eigenen Namen und als Testamentsvollstreckerin namens des Neffen und der Nichte die Auflassung der Miteigentumsanteile an den jeweiligen Grundstücken. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wurde bewilligt und beantragt.

Das Grundbuchamt wollte die Umschreibung des Grundbuches erst vornehmen, nachdem der Neffe und die Nichte die Auflassung genehmigt haben.  Hiergegen wandte sich erfolgreich der Notar. Das OLG München (DNotZ 2013, 695)  gab dem Notar Recht. Zu den Aufgaben des Vermächtnisvollstreckers kann es gehören, den Vermächtnisgegenstand in Besitz zu nehmen oder auch die Auflassungserklärung abzugeben bzw. anzunehmen.

Weil das Testament ausdrücklich als Aufgabe der Dauertestamentsvollstreckerin die Erfüllung der Vermächtnisse anführt, ist damit klargestellt, dass die Vermächtnisvollstreckung nicht erst nach Übergang des Eigentums eintritt, sondern gerade auch die Einigungserklärung in den Aufgabenbereich der Schwester als Testamentsvollstreckerin fällt.

Das OLG München wies darauf hin,  dass die Übertragung des Eigentums auch dann zu erfolgen hat, wenn die Vermächtnisnehmer noch nicht erklärt haben, ob sie das Vermächtnis überhaupt annehmen wollen. Dass die Übertragung des Eigentums am Grundstück im Falle der Ausschlagung des Vermächtnisses ohne Rechtsgrund erfolgt wäre und zu einer Rückauflassung führen müsste, ist eine hinzunehmende Folge.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie