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11.12.2013

Erbschaftssteuer: Hohe Freibeträge auch für Nicht-EU-Bürger

Der Europäische Gerichtshof(EuGH)hatte sich jüngst mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Eine Ehefrau, die nach ihrer Heirat mit einem schweizerischen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit angenommen hatte,  verstarb im März 2009 in der Schweiz. Dort hatte Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann ihren Wohnsitz. Ihr einziger Erbe ist ihr Ehemann.

Die Ehefrau hatte beim Tod ihrer Mutter ein Grundstück in Düsseldorf geerbt, auf dem ihr Elternhaus steht. Das Finanzamt Düsseldorf-Süd legte dessen Wert zum Tag ihres Todes mit 329.200 Euro fest.  Ferner war die Erblasserin Inhaberin von diversen Konten, von denen zwei bei Banken in Deutschland geführt wurden, die Guthaben von insgesamt 33.689,72 Euro aufwiesen. Natürlich war der Ehemann in Deutschland zur Erbschaftssteuer heranzuziehen. Daher ermittelte das zuständige Finanzamt mit dem Wert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage den Steuerbetrag durch Abzug der Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro und unter Berücksichtigung des Freibetrags des § 16 Abs. 2 ErbStG in Höhe von 2.000 Euro. Dieser ist bei Erwerben von Todes wegen für Gebietsfremde  zutreffend. Der Ehemann sah dies anders und rügte eine Ungleichbehandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder hinsichtlich der Zahlung der Erbschaftsteuer gegen die durch den EG-Vertrag gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. Er wollte für sich die hohen Freibeträge des § 16 Abs. 1. ErbStG (500.000 Euro für Ehegatten) in Anspruch nehmen, was dazu geführt hätte, dass keine Erbschaftssteuer angefallen wäre. Auch das zuständige Finanzgericht Düsseldorf hatte Zweifel an der Vereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG mit den Art. 56 Abs. 1 EG und 58 EG und legte dem EuGH diesen Fall zur Entscheidung vor.

Dieser entschied nun, dass „die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen [sind], dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber – wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens – zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte“.

(EuGH 17.10.2013 C-181/12)

Experten-Tipp: Noch nicht rechtskräftige Steuerbescheide sind dahingehend zu prüfen, ob im Hinblick auf dieses Urteil Einspruch einzulegen ist.



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