nach oben
23.1.2014

Zur Unwirksamkeit von erbrechtlichen Zuwendungen an einen Heimträger vor Aufnahme eines Angehörigen

Das OLG Stuttgart hat mit seiner Entscheidung um 21.03.2013 (8 B 253/11) die bisherige Rechtsprechung (z.B. OLG Karlsruhe, ZEV 2011,424) bestätigt, dass das gesetzliche Verbot des Heimgesetzes in Bezug auf Zuwendung an einen Heimträger auch für Zuwendungen anwendbar sein kann, die bereits vor dem Eintritt eines Angehörigen in das Heim erfolgt sind.

Voraussetzung ist allerdings immer, dass zur Zuwendungshandlung die Kenntnis und das Einverständnis des Empfängers der Zuwendung hinzutritt und sich deshalb das Eintreten des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen Testierendem und Bedachten gründet.

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: in einem Testament einer Erblasserin war neben anderen Verfügungen als Zusatz sinngemäß verfügt:

" ...der Wunsch nach meinem Tod ist, dass mein Sparguthaben an die Lebenshilfe in....., zu Händen des Herrn....., dem Leiter, für die behinderten Bewohner zukommt."

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Tochter der Erblasserin in diese Einrichtung aufgenommen.

Im konkreten Fall konnte nicht festgestellt werden, dass dem Heimträger bekannt war, dass er in einem Testament bedacht war. Es war zwar gegenüber dem Landesverband eine Mitteilung erfolgt, so dass Kenntnis bei diesem vorlag; Landesverband und Heimträger wurden jedoch als unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten gewertet und eine Kenntnis des Heimträgers bezüglich der Mitteilung an den Landesverband konnte nicht positiv nachgewiesen werden.

Aufgrund dieser Tatsache wurde in diesem Fall die Zuwendung als wirksam erachtet, wobei nicht in Zweifel gezogen wurde, dass auch die Tatsache, dass die Tochter der Erblasserin erst zu einem späteren Zeitpunkt -also nach Testamentserrichtung- im Heim aufgenommen wurde, zur Unwirksamkeit hätte führen können.

Es wurde insofern insbesondere auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (NJW 1998, Seite 2964) verwiesen, das zwar die im Heimgesetz enthaltene Einschränkung der Testierfähigkeit eines Heimbewohners gebilligt hatte, allerdings auch ausdrücklich festgestellt hatte, dass testamentarische Verfügungen, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt und im Stillen angeordnet werden, stets zulässig seien.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie