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23.6.2014
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach altem Recht

Zeitpunkt des Verjährungsbeginns des ererbten Pflichtteilsanspruchs

Der BGH hat mit Urteil vom 30.04.2014 in folgender Sache entschieden:

Am 27.10.2001 ist der Großvater (künftig: Erblasser) verstorben. Dieser hatte durch notarielles Testament seine Enkelin als Alleinerbin eingesetzt. Der am 1.3.2002 gestorbene Sohn des Erblassers (künftig: Vater) hatte mit notariellem Testament vom 3.6.1996 seinen Sohn, also den Enkel des Erblassers, als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters legte dessen Witwe ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament mit Datum 14.10.1997 vor. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und der Vater widerrief sein Testament vom 3.6.1996. Die Witwe wurde überführt, das Testament gefälscht zu haben und dementsprechend wurde sie für erbunwürdig erklärt.

Am 8.4.2009 erhebt der Enkel gegen seine Schwester Klage. Er will einen Pflichtteil anstelle seines vorverstorbenen Vaters, weil dieser nach dem Tod des Erblassers enterbt ist. Die Klage wurde am 27.5.2009 zugestellt. Die Enkelin erhebt die Einrede der Verjährung.

Sowohl das LG als auch das OLG gehen davon aus, dass keine Verjährung eingetreten ist. Der BGH sieht das alles anders und begründet dies wie folgt:

Maßgebliche Norm für die Verjährung ist § 2332 Abs. 1 BGB a.F. Nach dieser Vorschrift verjährte der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

Da Pflichtteilsberechtigter zunächst der vom Erblasser enterbte Vater der Parteien war, kommt es darauf an, ob und wann dieser vom Tode des Erblassers und der von diesem verfügten Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin Kenntnis erlangte. Das Berufungsgericht hat unterstellt, der Vater der Parteien habe vom Tod des Erblassers und von der Alleinerbenstellung der Beklagten kurz vor seinem eigenen Tod am 1. März 2002 erfahren. Ob nicht von vornherein von der Hand zu weisende Wirksamkeitsbedenken gegen die den Vater der Parteien beeinträchtigende Verfügung bestanden haben, die seiner Kenntnis hätten entgegenstehen können, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Berufungsgericht offengelassen worden. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten auszugehen, dass der Vater der Parteien vor seinem Tod am 1. März 2002 diese Kenntnis erlangt hatte. Mithin lief bereits zu Lebzeiten des Vaters der Parteien die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB a.F.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtete sich nach dem Tod des Erblassers die Verjährung des auf den Kläger übergegangenen Pflichtteilsanspruchs nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Der Tod des Vaters der Parteien hat nichts daran geändert, dass die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. weitergelaufen ist:

Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es nach allgemeiner Auffassung für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält.

Sowohl im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ BGB § 412, BGB § 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § BGB § 1922 Abs. BGB § 1922 Absatz 1 BGB erwirbt der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 aaO).

Demnach hat der Kläger den von seinem Vater ererbten Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte belastet mit schon laufender Verjährungsfrist erworben.

Auf die vom Berufungsgericht erörterten Umstände, unter denen der Kläger in die Erbenstellung nach seinem Vater eingerückt ist, kommt es nicht an. Den Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen Fallgestaltung für Erben ergeben, trägt § BGB § 211 Satz 1 BGB Rechnung. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört, - abgesehen vom Fall der Nachlassinsolvenz - nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Erbschaft bereits mit Erhebung der Anfechtungsklage im Jahre 2003 oder erst nach Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2008 annahm oder sie nicht gemäß § BGB § 1944 Abs. BGB § 1944 Absatz 1 und BGB § 1944 Absatz 2 Satz 2 BGB binnen sechs Wochen ausschlug. In jedem Fall war die sechsmonatige Frist des § BGB § 211 Satz 1 BGB schon abgelaufen, als die Klage am 8. April 2009 eingereicht wurde.



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