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01.09.2014
Benennung eines Vormunds im Todesfall

Vorsorge, für den Fall, dass Sorgeberechtigte vor ihrem minderjährigen Kind versterben

Sterben Eltern eines minderjährigen Kindes, ist eine Regelung zu treffen wer das Sorgerecht für das Kind nach deren Tod ausübt. Das Gesetz sieht die Bestimmung eines Vormundes durch das Betreuungsgericht vor, wobei das Kindeswohl maßgeblich ist, wenn nach einem Todesfall keine sorgeberechtigte Person mehr vorhanden ist.

Hauptanwendungsfälle

Diese Situation kann in der Regel in folgenden Fällen eintreten:

  • Beide Elternteile eines Kindes, das aus deren Ehe hervorgegangen ist, sind verstorben.
  • Beide nicht miteinander verheirateten, aber aufgrund einer gemeinsamen Erklärung sorgeberechtigte Elternteile sind verstorben.
  • Der allein sorgeberechtigte Elternteil von nicht miteinander verheirateten Eltern verstirbt.

Die Elternteile haben die Möglichkeit, lebzeitig für den Fall des Todes einen Vormund zu benennen, wenn sie zum Zeitpunkt des Todesfalls sorgeberechtigt sind.

Vormundbenennung ist Teil der Elternverantwortung

Sie nehmen damit über ihren Tod hinaus ihre Elternverantwortung wahr. Aufgrund ihrer Elternstellung wird davon auszugehen sein, dass sie auch eine geeignete Person als Vormund für ihr Kind vorsehen. Ein Betreuungsgericht ist grundsätzlich an eine Vormundbenennung bei seiner Entscheidung gebunden. Diese darf nur in besonderen im Gesetz geregelten Ausnahmefällen übergangen werden.

Besonderheit bei alleinigem Sorgerecht

Das geht allerdings nicht bei nicht miteinander verheirateten sorgeberechtigten Eltern. Bestimmt ein allein sorgeberechtigter Elternteil zum Vormund nicht den anderen Elternteil, sondern eine dritte Person, so ist das Gericht daran zunächst nicht gebunden. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass abhängig von einer Vormundbenennung vorrangig den zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht sorgeberechtigten Elternteil die Vormundschaft zu übertragen ist. Dies unterbleibt nur dann, wenn das Gericht feststellt, dass der noch lebende Elternteil nicht geeignet ist, das Sorgerecht für das Kind auszuüben.

Rechtsanwalt Joachim Mohr weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Möglichkeit besteht einen Vormund für alle rechtlichen Angelegenheiten des Kindes zu bestimmen. Es ist aber auch möglich, mehrere Personen für die Wahrnehmung unterschiedlicher rechtlicher Aufgaben zu bestimmen.

Expertentipp

Die Vormundbenennung muss in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form erfolgen. Demnach ist der Vormund durch letztwillige Verfügung zu benennen. Sie kann also in einem Einzeltestament, einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder in einem Erbvertrag erfolgen.

Soll lediglich eine Vormundbenennung erfolgen, sollte diese mit den Worten “Letztwillige Verfügung“ oder „Testament“ überschrieben werden, auch wenn im übrigen keine testamentarischen Anordnungen getroffen werden. Zudem sind die übrigen Formvorschriften einer Testamentserrichtung zu beachten. Bei einem privatschriftlichen Testament einer privatschriftlichen Vormundbenennung ist der Text daher vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich niederzuschreiben und zu unterschreiben, wobei Ort und Datum der Errichtung der Verfügung ebenfalls vermerkt werden sollten. Um die Wirksamkeit einer Vormundbenennung insbesondere hinsichtlich der Form zu gewährleisten, sollte zuvor ein Fachanwalt für Erbrecht beratend hinzugezogen werden.



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