nach oben
20.10.2014
Gesetzliches Erbrecht, Abfindung, Auslegung

Erbverzicht - Auslegungssache?

Aktuell hatte sich das OLG Hamm (Beschluss vom 22.07.2014,15 W 92/14) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Formulierung „ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht ausgelegt werden kann.

Erbverzicht

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch notariellen Vertrag mit dem (zukünftigen) Erblasser auf ihr Erbrecht verzichten. Der Verzichtende fällt sodann als Erbe weg und kann auch keinen Pflichtteil beanspruchen. In aller Regel wird für den Erbverzicht eine Abfindung bezahlt. Der Verzichtende wird nach § 2346 BGB so gestellt, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Allerdings müssen die Folgen eines Erbverzichtes gut bedacht werden. Insbesondere ist das Augenmerk auf eine eindeutige und konkrete Formulierung in der notariellen Vereinbarung zu legen.

Erbauseinandersetzungsvertrag – der Stolperstein

Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss des OLG Hamm zugrunde:

Nach dem Tode des Vaters haben seine Kinder (Tochter, 31 und Sohn, 19 Jahre) und die Ehefrau 1991 eine „Erbauseinandersetzungsvertrag“ genannte notarielle Vereinbarung geschlossen. Grundlage dafür war ein Erbschein, der die Mutter zu ½ und die Kinder jeweils zu ¼ als Erbe auswies. Inhaltlich übertrug darin die Tochter ihre durch die Erbschaft erlangten Anteile des Vaters an Grundeigentum und Erbbaurecht an ihren Bruder. Die Mutter wiederum übertrug ihren durch die Erbschaft nach ihrem Ehemann erlangten Anteile am Grundeigentum und Erbbaurecht auf ihren Sohn. Sodann folgt eine Vereinbarung zu einer Ausgleichszahlung an die Schwester. Wörtlich heisst es weiter in § 4 des notariellen Vertrages: „die Erschienene zu 3 – hier: die Tochter/Schwester – erklärt, dass sie mit dem Empfang des Betrages von 90.000 DM und der nachgewiesenen Zahlung des Betrages von 10.000 DM  vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei.“ Die Mutter verpflichtet sich ferner zur Übertragung ihres Grundeigentums- und Erbauanteils auf ihren Sohn gegen Einräumung eine Wohnrechts, was Jahre später auch so erfolgt.

Nach dem Tode der Mutter, die keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, beantragt der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweisen sollte. Dies lehnte das Nachlassgericht mit der Begründung ab, es fehle an einem Erbverzichtsvertrag mit der Erblasserin.

„Abgefunden“ deutet auf den Verzicht auf das Erbe

Das Beschwerdegericht sah die Sache allerdings anders. Die formellen Voraussetzungen für einen Erbverzicht seien erfüllt, denn Erblasserin und ihre Tochter seien Vertragsbeteiligte des notariellen Vertrags von 1991 gewesen. Es sei zudem die Formulierung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ eindeutig als Erbverzicht zu bewerten. Es muss dazu das Wort „Erbverzicht“ nicht ausdrücklich erwähnt sein. Es genügt vielmehr, dass sich der eindeutige Wille der Vertragsparteien, dass der Eine auf sein Erbrecht nach dem Anderen verzichten will, ergibt.

Sohn wird Alleinerbe der Mutter

Es bedarf daher einer Auslegung des fraglichen Vertrages nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts. Der objektive Erklärungswert ist zunächst Ausgangspunkt. Ist dieser nicht eindeutig zu ermitteln, ist nach dem subjektivem Erklärungswert zu fragen.

Hier allerdings kommt das Beschwerdegericht schon nach der Bewertung des gesamten Vertragsinhalts zu der Erkenntnis, dass die gewählten laienhaften Formulierungen „elterliches Vermögen“, „unter Lebenden und von Todes wegen“ und „ein für alle Male abgefunden“ dafür sprechen, dass die Tochter klar wissen musste, dass sie nach dem Tode der Mutter nichts mehr erben würde.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker rät daher: „Verzichte auf den Erbverzicht!“  Es gibt genügend andere Gestaltungsmöglichkeiten zu einer Erbauseinandersetzung. Das drastische Mittel eines Erbverzichts, der ja auch die eigenen Kinder betrifft, kann meist vermieden werden. Auch die vorsorgende Beratung in der Gestaltung letztwilliger Verfügungen nimmt eine bedeutende Rolle ein. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei wertvolle Unterstützung an.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie