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20.01.2015
Das kann teuer werden

Die Bank ist nicht berechtigt, eine Löschungsbewilligung an einen einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft herauszugeben

"Sonst kann es für die Bank teuer werden", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Wolff.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken wurde am 19.01.2015 über eine Klage eines Miterben verhandelt, der die darlehensgebende Sparkasse auf Zahlung der gesamten Summe aus einer Sicherungsgrundschuld in Anspruch nahm.

Hintergrund des Verfahrens war, dass die Sparkasse nach vollständiger Tilgung des Darlehens die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld, welche die Sparkasse am Grundstück der Erbengemeinschaft hatte, an einen einzelnen Miterben herausgab.

Ein anderer Miterbe klagte auf Zahlung der in der Grundschuld ausgewiesenen Summe nebst Zinsen und obsiegte zunächst in der ersten Instanz.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken machte in seiner mündlichen Verhandlung klar, dass nach Rechtsansicht des Senats das Wahlrecht des Kreditnehmers nicht durch einen Miterben alleine ausgeübt werden kann, weil es sich insoweit nicht um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung oder gar um eine notwendige Verwaltungsmaßnahme handelt.

Vielmehr sei die Entscheidung, ob die Grundschuld durch Löschungsbewilligung gelöscht wird, an die Erbengemeinschaft rückübertragen wird oder ein Verzicht erklärt wird, durch die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu entscheiden.

In dem zu entscheidenden Fall kam hinzu, dass das sicherende Grundstück bereits zwangsversteigert war, als die Bank die Löschungsbewilligung an die Miterbin herausgab. Diese reichte die Löschungsbewilligung an den Ersteher des Grundstücks weiter, der sich über die Löschung freuen durfte.

Der Erbengemeinschaft entgingen rund 40.000,00 €.

Der verärgerte Miterbe nahm die Sparkasse in Anspruch, die sich der Zahlung mit allen Mitteln widersetzte.

Durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken, die am 09.02.2015 verkündet werden soll, dürfte das Verfahren abgeschlossen sein.

Bitteres Ergebnis für die Sparkasse ist, dass sie wohl einen Anspruch gegen den Ersteher des Grundstücks gehabt hätte. Dieser dürfte jedoch bereits verjährt sein, so dass die Sparkasse letztlich für die Herausgabe der Löschungsbewilligung in voller Höhe haften muss.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Wolff aus Mannheim erklärt hierzu: „Es ist immer wieder erstaunlich, wie unbedarft Banken mit Ansprüchen der Erbengemeinschaften umgehen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach einzelne Miterben Ansprüche der Erbengemeinschaft auch im eigenen Namen geltend machen können, hat zu einer weiteren Verunsicherung geführt.“

In der Praxis lassen sich Verbraucher häufig von den Aussagen der Bank beeindrucken und machen Ansprüche nicht geltend, obgleich dies häufig sehr erfolgversprechend ist, so Rechtsanwalt Wolff weiter.



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