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10.04.2015
Abgrenzung von Nachlassverbindlichkeiten

Entmüllungskosten eines Grundstücks

Das Finanzgericht Baden Württemberg (Urteil vom 18.12.2014, Az. 7 K 1377/14) hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Erblasser, ein „Messie“, hat das im Nachlass befindliche Hausgrundstück bis zu seinem Tode selbst genutzt; Erbe wurde eine Erbengemeinschaft, der auch der Neffe des Erblassers angehörte. Das gesamte Hausgrundstück wurde für einen Preis von 57.000,00 € veräußert.

Bei Feststellung des Grundbesitzwertes wurde über das Sachwertverfahren durch das Finanzamt mit Bescheid zum Zwecke der Erhebung der Erbschaftssteuer ein Wert von 120.000,00 € festgesetzt. Hiergegen legte der Neffe Einspruch ein und vertrat die Ansicht, dass der Grundbesitz keinen Wert gehabt habe, da das Objekt abbruchreif und zudem aufwändig hätte entmüllt werden müssen, da der Erblasser ein sog. Messie gewesen sei. Die Kosten der Entmüllung (ca. 17.000,00 €) und Nebenkosten hierfür (ca. 5.000,00 €) hätten insgesamt 23.000,00 € betragen. Zudem sei das Gebäude nicht sanierbar gewesen, weil Abbruchkosten und Sicherung der Nachbargrundstücke den Wert des Gebäudes überstiegen hätten.

Das Finanzamt half dem Einspruch ab und setzte zunächst den Wert des Objektes mit rd. 35.000,00 € und später mit 34.000,00 € fest unter Berücksichtigung des erzielten Kaufpreis sowie der Entmüllungskosten.

Gegen den dann folgenden Erbschaftssteuerbescheid wurde wiederum durch den Neffen Einspruch eingelegt und nochmals die Berücksichtigung der Entmüllungskosten in Höhe von rd. 23.000,00 € geltend gemacht. Auch dieser Bescheid wurde abgeändert und nur die reinen Entmüllungskosten ohne Nebenkosten berücksichtigt. Der weiter erhobene Einspruch des Neffen wurde als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 Erbschaftssteuergesetz die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig seien, es sich bei den Entmüllungskosten aber um solche Kosten handele. Ungeachtet dessen habe das Finanzamt jedoch schon auf Drängen des Neffen die Entmüllungskosten bereits bei der Bewertung des Objektes berücksichtig.

Gegen diese ablehnende Einspruchsentscheidung erhob der Neffe dann Klage beim Finanzgericht. Er vertrat dort weiter die Ansicht, dass die Entmüllungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftssteuergesetz als Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbes entstanden seien und daher als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass nur Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen würden, abzugsfähig seien, nicht aber Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Auch wenn Nachlassabwicklungskosten inhaltlich weit ausgelegt werden müssten, seien unter Erwerbskosten lediglich solche Kosten zu fassen, die der Erbe aufwenden müsse, um rechtlich das Erbe antreten zu können (z.B. Erbenermittlungskosten etc.). Nur unmittelbare Nachlassabwicklungskosten könnten abgezogen werden. Bei Entmüllungskosten handele es sich nicht um solche. Die Vermüllung des Grundstücks sei zwar möglicherweise ein tatsächliches Hindernis in Bezug auf den späteren Verkauf des Objektes gewesen, der Zustand hätte die Erbengemeinschaft aber nicht daran gehindert, das rechtliche ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten. Mithin handele es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 10 Abs. 5, Nr. 3, Satz 3 Erbschaftssteuergesetz.

Die Revision gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhofe wurde nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe ersichtlich nicht vorlägen.

Anmerkung des Fachanwalts für Erbrecht Stephan Konrad: Das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg folgt eigentlich der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich ähnlicher Sachverhalte. Potentielle Erben sind bei einem solchen Sachverhalt daher gehalten, zu überlegen, ob der Wert der nicht abzugsfähigen Kosten den tatsächlichen Wert des Erbes übersteigt, so dass ggf. eine Ausschlagung in Betracht kommen könnte. In Fällen, in denen solche Überlegungen angebracht sind, sollte unbedingt fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden.



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